Spirituosen-ABC

Fertigpackungen

Nach § 6 Abs. 1 Eichgesetz sind Fertigpackungen Erzeugnisse in Verpackungen be-liebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge der darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Für Spirituosen sind nach der Fertigpackungsverordnung ausschließlich Flaschen für folgende Nennfüllmengen zugelassen: 0,02 – 0,03 – 0,04 – 0,05 – 0,10 – 0,20 – 0,35 – 0,50 – 0,70 – 1,0 – 1,125 – 1,5 – 2 – 2,5 – 3 – 4,5 – 5 – 10 Liter. Fertigpackungen mit gleichen Füllmengen dürfen nur so hergestellt werden, dass die tatsächliche Füllmenge im Durchschnitt nicht kleiner ist als die Nennfüllmenge, wobei die zulässigen Minusabweichungen je nach Nennfüllmenge verschieden groß sind.

Fertigpackungen, die den Anforderungen des Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung entsprechen, dürfen mit dem EWG-Zeichen „e“ gekennzeichnet werden.