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Hanseatisches Oberlandesgericht entscheidet über Auslobung „klimaneutrales Gas“

Mit Urteil vom 26. Februar 2025 (Az.: 5 U 11/24) hat das Hanseatische Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 O 80/22) bestätigt, wonach die Auslobung „klimaneutrales Gas“ nicht bis ins Detail erklärt werden muss. Das Gericht führt hierzu aus:

„Es ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparung bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Eine Aufklärung über weitere Details der Klimabilanz, etwa über den Gegenstand der zur Kompensation unterstützten Klimaprojekte, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2023, 117, Rn. 31 – klimaneutral)“.

Diesen Anforderungen haben die Beklagten nach Ansicht der Hamburger Richter u.a. durch die folgende Angabe genügt:

„100% klimaneutral, die entstehenden CO2-Emissionen werden zu 100% kompensiert, daher ist das Gas klimaneutral“

Die Entscheidung ist gerade vor dem Hintergrund der „klimaneutral“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bemerkenswert. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, wann mit der Auslobung „klimaneutral“ geworben werden darf, seinerzeit noch wesentlich strenger beurteilt und sein Urteil letztlich auf § 5 UWG – eine Irreführungsvorschrift – gestützt. Aus dieser hat er eine Art Informationsgebot hergeleitet, wie es vor der UGP-Richtlinie, die seit dem Jahr 2005 gilt, üblich war. Die Hamburger Richter haben anders und wohl konform mit der UGP-Richtlinie ihr Urteil – ebenso das Landgericht Hamburg – auf § 5a UWG ein echtes Informationsgebot gestützt und hier die Frage beantwortet, ob dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten wurden, die er zu seiner Entscheidungsfindung benötigt hätte. Diese Frage wurde hier verneint.

Sicherlich wird man mit Blick auf die EmpCO-Richtlinie feststellen müssen, dass „klimaneutral“-Auslobungen, die auf reiner Kompensation fußen, spätestens dann ihr Ende finden werden. Die hier streitgegenständlichen Werbemaßnahmen wären unzulässig. Ob man dies auf Basis der EmpCO-Richtlinie, aber auch für Mischkalkulationen aus Einspar­maßnahmen und Kompensationsmaßnahmen sagen kann, ist äußerst fragwürdig. An dieser Stelle kann die hier vom OLG Hamburg aufgezeigte Rechtsprechungslinie noch interessant werden, da der BGH – auch wenn das im Urteil leider kaum zum Ausdruck kommt – weniger über die Aussage „klimaneutral“ als vielmehr über die streitgegenständliche Aussage „klimaneutral produziert“ entschieden hat.

Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen über die Zukunft bzw. das Ende der Green-Claims-Richtlinie gilt es, die deutsche Rechtsprechung zu Umweltaussagen besonders im Auge zu behalten.

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