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Erfolgreiches Vorgehen gegen fehlerhaft gekennzeichneten Likör

Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass ein Spirituosenerzeugnis unter der Bezeichnung „Dry Gin Schokoladen-Likör“ in nachfolgend abgebildeter Aufmachung unter anderem in Deutschland vertrieben wurde.

Das Produkt entsprach in der abgebildeten Ausstattung nicht den europäischen Vorgaben zur Kennzeichnung von Spirituosen. Hiernach sind zusammengesetzte Begriffe (Compound Terms) – wie hier „Gin-Schokoladen-Likör“ – zwar grundsätzlich möglich, allerdings sind hieran strenge Formvorgaben geknüpft, die bei diesem Erzeugnis nicht beachtet wurden. Anders als auf dem Vorderetikett abgebildet, muss der Compound Term in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe verwendet werden. Der Text darf zudem nicht durch Abbildungen unterbrochen werden und die Schriftgröße darf nicht größer sein als die Schriftgröße für die Bezeichnung – hier: „Likör“. Diesen Anforderungen trug das beanstandete Erzeugnis nicht Rechnung.

Darüber hinaus wurden in der Aufmachung des Erzeugnisses die Zutaten „Gin“ und „Schokolade“ hervorgehoben, so dass hier eine mengenmäßige Kennzeichnung nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) erforderlich gewesen wäre. Auch diese fand sich auf der beanstandeten Ausstattung nicht.

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. ist mit einer Beanstandung an den Hersteller des Erzeugnisses herangetreten und konnte diesen unter Darlegung seiner Rechtsauffassung zu einer Änderung der Kennzeichnung bewegen.

Besagter Vorgang zeigt erneut, dass bei der Gestaltung der Ausstattung von Spirituosen die teils sehr strengen Formvorgaben der Spirituosen-Grundverordnung genau zu beachten sind. Der gestalterischen Kreativität werden hier durch die europäischen Regularien durchaus enge Grenzen gesetzt.

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