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Landgericht Schweinfurt verbietet gesundheitsbezogene Angaben für alkoholfreien Wein

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das Landgericht Schweinfurt (Az. 5 HK O 23/24 – nicht rechtskräftig) die Auslobung „Der ideale Begleiter für alle, die gesund genießen.“ für alkoholfreien Wein untersagt. Die Beklagte, eine Onlinehändlerin für Weine, denen der Alkohol (weitgehend) entzogen wurde, warb in der Vergangenheit wiederholt mit Aussagen wie „gesund“ oder „komplett alkoholfrei“ für die von ihr angebotenen Weine. Diese Werbemaßnahmen wurden von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandet, welche vertragliche und gerichtliche Unterlassungsgebote erwirkte. Im Rahmen einer Überprüfung dieser Unterlassungserklärungen ergab eine Google-Suche ein Suchergebnis mit der Auslobung „Alkoholfreier Wein ist der ideale Begleiter für alle, die gesund und bewusst genießen. Bestelle jetzt und lass dich überzeugen.“

Gegen diese Auslobung ging, nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun vor dem Landgericht Schweinfurt vor und bekam erstinstanzlich Recht.

Die Schweinfurter Richter sahen in der Auslobung eine gesundheitsbezogene Angabe. Die Aussage, der als alkoholfrei vertriebene Wein sei der ideale Begleiter für alle, die Konsum genießen, sei nur dann sinnvoll zu verstehen, wenn beim Konsum des als alkoholfrei vertriebenen Weins für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die sonst mit einem Verzehr von Wein einhergingen, zumindest geringer ausfallen würden. Durch die Terminologie „idealer Begleiter“ werde – so die Schweinfurter Richter – zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser Wein gut mit einem gesunden Genuss von Lebensmitteln kombinieren lasse. Die hier gewählte Aussage wäre logisch nicht nachzuvollziehen, wenn der Konsum dieses Weins die gleichen Auswirkungen auf die Gesundheit hätte, wie klassischer Wein mit entsprechendem Alkoholgehalt.

Das hier vom Landgericht Schweinfurt ausgesprochene Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeigt allerdings, dass die Rechtsprechung an ihrem strengen Ansatz hinsichtlich gesundheitsbezogener Werbung festhält.

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