Spirituosen-ABC

Kennzeichnung von Spirituosen

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den folgenden Regelungswerken:
» VO 1576/89 (EWG) Nr. 1576/89
» EG-Spirituosen-Durchführungs-VO Nr. 1014/90
» Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
» Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)
» Loskennzeichnungsverordnung (LKV)
» Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
Die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung ist festgeschrieben in der VO 1576/89. Spirituosen, die nicht in der Verordnung definiert sind, müssen unter der Bezeichnung „Spirituose“ oder „alkoholisches Getränk“ vermarktet werden. Ferner muss nach § 3 LMKV der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der EWG niedergelassenen Verkäufers angegeben werden. Obligatorisch sind auch die Angabe der Nennfüllmenge, des Alkoholgehalts und des Loses, die Kenntlichmachung der Beigabe von Zusatzstoffen, ggf. die mengenmäßige Kennzeichnung von Zutaten (→) (QUID), die Kennzeichnung allergener Zutaten sowie die Kennzeichnung der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen.