Der Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet ist geregelt in § 140 Branntw-MonG. Danach dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einer anderes Steuerlager verbracht oder in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren. Nach § 141 BranntwMonG dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bezogen oder aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder durch das Steuergebiet befördert werden.