Aktuelles

Landgericht Braunschweig verbietet „alkoholfreien Gin“

Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 22 O 2566/23) hat das Landgericht Braunschweig einem Onlinehändler untersagt, ein Getränk mit der Bezeichnung „G. ALKOHOLFREIER GIN-FLORAL 0,0 % Vol.“ als „Gin“ und ohne Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration anzubieten. Darüber hinaus kam das Gericht auch zu dem Schluss, dass das Produkt der Pfandpflicht nach § 31 VerpackG unterliegt.

Vorausgegangen war dem Verfahren eine erfolglose Abmahnung des VSW, der sodann seine Ansprüche gegen einen Onlinehändler gerichtlich durchsetzte. Der Onlinehändler bot ein Getränk als „alkoholfreier Gin“ an und unterließ die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) und l) LMIV. Darüber hinaus wurde von dem Onlinehändler auch kein Pfand nach § 31 Abs. 1 VerpackG erhoben.

Das Landgericht Braunschweig führte in einer knappen Begründung hierzu aus, dass nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung die nach Anhang I rechtlich geschützte Bezeichnung „Gin“ nur für Getränke verwendet werden darf, welchen den Anforderungen der entsprechenden Kategorie des Anhang I entsprechen – vorliegend Anhang I Ziffer 20. Hier sei für „Gin“ ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. vorgeschrieben. Dieser Wert werde von einem alkoholfreien Produkt unstreitig nicht erreicht. Mithin sei die Verwendung der Bezeichnung „Gin“ unzulässig.

Ferner kam das Landgericht Braunschweig zu der Auffassung, dass sich die Beklagte hier auch nicht auf die Ausnahmebestimmung gemäß Art. 11 bis 13 der Spirituosen-Grundverordnung berufen könne. Die Beklagte sei für das Vorliegen solcher Ausnahmevorschriften beweisbelastet. Die Beklagte habe ausgeführt, dass das alkoholfreie Produkt aus destilliertem Wasser hergestellt und in einem Kupferkessel destilliert worden sei. Es wurde eine Liste aller Pflanzenstoffe und Zutaten, die im Getränk enthalten sind, aufgeführt und der Produktionsprozess erläutert. Von der Beklagten wurde nicht behauptet, dass es sich bei dem hergestellten Produkt um einen „Gin“ handele, der lediglich derart stark verdünnt werde, dass er den in Anhang I Ziffer 20 vorgesehenen Mindestalkoholgehalt nicht erreiche.

Des Weiteren wurde vom Gericht kurz festgestellt, dass das streitgegenständliche Produkt ohne Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration angeboten wurde. Und ebenfalls – bedauerlicherweise nur in einem Satz – stellte das Landgericht Braunschweig, wie selbstverständlich, fest, dass das hier streitgegenständliche alkoholfreie Alternativprodukt der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 VerpackG unterliegt.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wird am Oberlandesgericht Braunschweig geführt (Az.: 2 U 270/24). Die Frage, ob die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ zulässig ist oder nicht, wird auch vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in einem am Landgericht Hamburg geführten Verfahren behandelt (Az. 416 HKO 51/23). Darüber hinaus ist der Europäische Gerichtshof mit einer Vorlagefrage des Landgerichts Potsdam betraut.

weitere Beiträge

ALS-Beschlüsse betreffend die Vermarktung von Spirituosen

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständige der Länder und des Bundeamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat auf der 121. Sitzung vom 25. bis zum 27. September 2023 folgende nun veröffentlichte Stellungnahme beschlossen, die in...

Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet erneut über Blickfangwerbung

Am 23. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht Nürnberg erneut über die Voraussetzungen der Blickfangwerbung entschieden (Az.: 3 U 392/24). Die Nürnberger Richter untersagten einem Lebensmitteleinzelhändler die Werbung mit der Angabe „20 % auf alle Ostersüßwaren ab € 5...

Landgericht Hamburg urteilt erneut über irreführende Herkunftsangaben

Auf eine Klage der Wettbewerbszentrale urteilte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25. April 2024 (Az.: 312 O 336/20), dass ein Bier nicht mit den Auslobungen „REEPER B.“, „HAMBURG“ und „ST. PAULI“ beworben werden darf, wenn das Bier nicht in Hamburg hergestellt,...

Erfolgreiches Vorgehen gegen vegane Eierlikör-Alternative

Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf das nachfolgend abgebildete Erzeugnis aufmerksam gemacht, welches im Internet unter anderem mit den Auslobungen „Eierlikör ohne Eier“, „Eierlikör“, „Likör ohne Ei“, „Likör ohne Eier“...