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Erfolgreiches Vorgehen gegen veganen Eierlikör

Auf Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. urteilte das Landgericht Hamburg am 23. April 2024 (Az. 406 HKO 76/23 – nicht rechtskräftig), dass die Begriffe „kein Eierlikör“ und/oder „Eierlikör-Alternative“ und/oder „Vegane Alternative zu Eierlikör!“ und/oder „Veganer Likör ohne Eier“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ und/oder „Likör mit Eizusatz“ darstellen, sofern die derart bezeichneten Erzeugnisse nicht den in der jeweiligen Kategorie des Anhang I der Spirituosen­verordnung geregelten Anforderungen entsprechen.

In besagtem Verfahren ging der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. gegen einen Onlinehändler vor, der ein Produkt unter der Bezeichnung „VEGGLY“ unter anderem als „Eierlikör-Alternative“, „vegane Alternative zu Eierlikör“ und/oder „veganer Likör ohne Eier“ bezeichnete. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sah in der Kennzeichnung des Produkts einen Verstoß gegen den absoluten Bezeichnungs- und Anspielungsschutz der Spirituosen-Grundverordnung, da das streitgegenständliche Erzeugnis als veganes Produkt den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteigelbgehalt für „Eierlikör“ bzw. „Likör mit Eizusatz“ gemäß Anhang I der Spirituosengrundverordnung nicht erfüllen kann. Auf eine außer­gerichtliche Abmahnung reagierte der Onlinehändler nicht, so dass der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sich gezwungen sah, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Das Landgericht Hamburg schloss sich der Argumentation des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. an und führte in seinem Urteil aus, dass ein Erzeugnis, welches nicht den Anforderungen der jeweils in Bezug genommenen Spirituosenkategorie des Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung entspricht, auch nicht die in Anhang I geregelte Bezeichnung verwenden oder hierauf anspielen darf. Ein veganes Erzeugnis könne denknotwendigerweise nicht die gesetzlichen Vorgaben für „Eierlikör“ erfüllen, so dass auch eine Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ bzw. eine Anspielung auf die absolut geschützte Bezeichnung unzulässig sei. Das Gericht sah insbesondere auch in der Auslobung „Likör ohne Eier“, entsprechend der Argumentation des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V., eine unzulässige Anspielung. Die Bezeichnung „Likör ohne Eier“ betont das Nichtvorhandensein einer Zutat, wofür es auch nach Auffassung des Hamburger Gerichts keinen sachlichen Grund gibt. Der einzige Grund hierfür ist die Bezugnahme auf die geschützte Spirituosenkategorie des Anhang I.

In einem Obiter dictum ging das Gericht in den beigefügten Gründen sogar so weit, dass es die gewählte Bezeichnung „VEGGLY“ ebenfalls derart einordnete, dass hierin eine Anspielung auf „Eierlikör“ zu sehen sei.

Vorgenannte Entscheidung macht deutlich, dass Gerichte den absoluten Bezeichnungsschutz der in Anhang I geschützten Spirituosenkategorien durchaus streng nehmen und es sogenannte Eierlikör-Alternativen schlicht nicht geben kann. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. wird diesbezüglich entsprechend seinen satzungsgemäßen Aufgaben den Markt beobachten und gegebenenfalls gegen entsprechende Produkte vorgehen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg kann allerdings auch richtungsweisende Funktion dahingehend haben, dass auch andere Produktkategorien, die den Anforderungen der Spezifikationen in Anhang I der Spirituosenkategorie nicht genügen, auf die dort benannten Bezeichnungen weder verwenden noch hierauf anspielen dürfen. Dies kann insbesondere für sogenannte „alkoholfreie Alternativen“ bedeutsam werden. Ein „alkoholfreier Gin“ kann denknotwendigerweise nicht die Mindestalkoholvorgabe für „Gin“ gemäß Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung erfüllen, weshalb auch hier die Verwendung bzw. Anspielung auf die geschützte Kategorie unzulässig sein dürfte. Ein entsprechendes Verfahren des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. ist ebenfalls beim Landgericht Hamburg anhängig.

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