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Weiteres Urteil über Regionalwerbung

In dem Rechtsstreit 6 U 23/25 hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Auslobung „von regionalen Höfen“ als irreführend untersagt.

Die Beklagte ist Inhaberin der Marke „Wiesenhof“ und betreibt Homepages mit Produktwerbung; vertreibt selbst allerdings keine Lebensmittel und ist nicht als Lebensmittelunternehmerin gekennzeichnet. Auf den streitgegenständlichen Waren befand sich die Auslobung „Original Wiesenhof – Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“. Ein Onlinehändler nutzte besagte Aufmachung und erregte so die Aufmerksamkeit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die hierin eine Irreführung sah, da die Produkte nicht zwangsläufig aus der jeweiligen Verkaufsregion kommen müssten.

Das Oberlandesgericht führt zunächst aus, dass in dem Aufdruck „Original Wiesenhof – Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ keine bloße „markenmäßige Verwendung“ zu sehen sei, sondern auch auf eine regionale Herkunft des Produkts hingewiesen werde. Ein lediglich allgemeiner Bezug auf die Marke „Wiesenhof“ sei fernliegend; vielmehr würde durch die Gesamtauslobung suggeriert, dass das Produkt auch aus der Verkaufsregion stamme. In diesem Zusammenhang werde der landwirtschaftliche Ursprung des Produktes auch durch die Verwendung des Wortes „Höfe“ unterstrichen. Hierdurch würde dem Verbraucher suggeriert, dass das Produkt lediglich auf kurzen Wegen transportiert würde.

Die streitgegenständliche Auslobung wird von den Oldenburger Richtern als irreführend eingestuft, da sich der Begriff „Region“ nicht auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland beziehen dürfte. Nach der dem Gericht vorliegenden Beweislage stamme das verarbeitete Fleisch irgendwo aus Deutschland und wurde bundesweit angeboten. Aufgrund dieser Vermengung sei gerade nicht sichergestellt, dass das Produkt auch aus einer Region stamme.

Besagtes Urteil liegt ganz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zur Regionalwerbung. Ungeachtet von der Lebensmittelkategorie – also auch bei Spirituosen – ist bei jeglicher Regionalitätswerbung darauf zu achten, dass für den Verbraucher unmissverständlich klar wird, welche Region gemeint ist. Dies ist insbesondere entscheidend, wenn ein Produkt bundesweit vertrieben wird.

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