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OLG Schleswig verbietet gesundheitsbezogene Angaben durch Grafiken

Mit Urteil vom 30. September 2025 (Az. 6 UKI 2/25) hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht die Werbung mit Grafiken zur sportlichen oder sexuellen Leistung, teilweise kombiniert mit der Auslobung „wie Phoenix aus der Asche“, für Nahrungs­ergänzungsmittel verboten.

Im zugrunde liegenden Fall warb ein Unternehmen für Nahrungsergänzungsmittel mit diversen Abbildungen auf Amazon. Hiergegen wandte sich die Klage des vzbv.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass die verwendeten Abbildungen als Health Claims im Sinne der Health-Claims-Verordnung zu verstehen sind. Der Begriff „Darstellung“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Health-Claims-Verordnung verdeutliche, dass eine Aussage sowohl durch Worte als auch durch Bilder erfolgen könne. Nach Auffassung der zuständigen Richter vermittelten die angegriffenen Grafiken dem gesundheitsbewussten und an gesunder Ernährung interessierten Verbraucher den Eindruck, dass die Einnahme des streitgegenständlichen Produkts dabei helfe, von einem erschöpften Zustand zu einem verbesserten leistungsfähigeren Zustand zu gelangen, die Kraft zu verbessern und insgesamt das gesundheitliche Wohlbefinden zu steigern. Derartige grafische Abbildungen gingen über die Auslobung eines allgemeine Wohlbefindens hinaus.

In einer Abbildung sieht man beispielsweise einen auf dem Boden knieenden Läufer, hinter dem ein vor Kraft strotzender Läuferschatten steht, der den erschöpften Läufer mittels Schraubenschlüssel aufzuziehen scheint.

Eine weitere Abbildung zeigt einen sich offensichtlich im Zustand der Erschöpfung befindlichen nach vorne übergebeugten Läufer und daneben einen vor Kraft strotzenden Läufer. Diese Abbildung wurde begleitet von der Aussage „wie Phoenix aus der Asche“ und verstärkt nach Auffassung der Richter die Vorstellung, dass das Produkt einen Wandel von einem „zerstörten“ Zustand – wie Tod – zu einem kraftvoll-dynamischen Wesen bewirken kann.

Das Urteil macht deutlich, was schon lange zu vermuten war. Die gesetzlichen Anforderungen zur Health-Claim-Werbung gelten nicht nur für schriftliche Werbeauslobungen, sondern auch für grafische Werbeversprechen. Es wird einmal mehr deutlich, dass bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, unabhängig von der jeweiligen Branche, eine genaue Auseinandersetzung mit dem regulatorischen Rahmen erforderlich ist.

Die Entscheidung ist abrufbar unter https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001622045.

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