Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss in der Sache Az. BVerfG 1 BvR 1949/24 beschlossen, dass die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen der Lebensmittelaufsicht 17 Monate nach einer Betriebsprüfung nicht mehr „unverzüglich“ sei und die Betriebsausübungsfreiheit des betroffenen Unternehmens verletze.
Gegenstand des Beschlussverfahrens war eine Verfassungsbeschwerde eines Event-, Catering- und Partyservices, in dessen Betriebsstätten die zuständige Kontrollbehörde im Februar 2023 zahlreiche lebensmittelrechtlich relevante Verstöße feststellte. Unter anderem wurden verdorbene Lebensmittel im Kühlschrank, Mäusebefall in der Küche und Geschirrlagerraum beanstandet. Gegen die hieraufhin angekündigte Veröffentlichung der Beanstandung auf dem sogenannten Lebensmittelpranger „www.verbraucherfenster.hessen.de“ ging der betroffene Betrieb im verwaltungsrechtlichen Eilverfahren vor.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass eine Zurückstellung der Veröffentlichung und die damit einhergehende zeitliche Verzögerung aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens zwar grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind; nach Auffassung der Karlsruher Richter sei aber durch Art. 12 Abs. 1 GG und die darin geschützte Berufsfreiheit geboten, dass mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigt werde, ob und inwieweit sich in dem Verfahren die eingetretene zeitliche Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweist.
Hieraus folgt, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass – je länger der festgestellte Verstoß zurückliegt, desto geringer sei der objektive Informationswert der Veröffentlichung – die Veröffentlichung mit wachsendem zeitlichen Ablauf immer weniger Rückschlüsse auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens zulasse. Gleichzeitig nehme mit wachsendem zeitlichen Abstand die Grundrechtsbelastung durch die Veröffentlichung des festgestellten Verstoßes zu.
Diese nun vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung dürfte Auswirkungen für die gesamte Lebensmittelwirtschaft haben. Die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen kann zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen und Umsatzeinbußen bis hin zu dauerhaften Reputationsschäden führen. Mit der nun vom Bundesverfassungsgericht getroffenen klarstellenden Feststellung, dass eine zeitliche Verzögerung zwischen der Feststellung des Verstoßes und der späteren Veröffentlichung mit einer stetig wachsenden Belastung der Grundrechte des Betroffenen einhergeht, bekommt die Lebensmittelwirtschaft eine Leitlinie an die Hand, die es in Zukunft besser ermöglichen sollte, sich gegen die verspätete Veröffentlichung von Kontrollergebnissen zu wehren.