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Landgericht Hamburg entscheidet, dass die Nachreifung mit Holzspänen keine Vermarktung als „Whisky“ oder „Single Malt“ rechtfertigt

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az.: 327 O 299/24) entschieden, dass eine Spirituose, die nach einer dreijährigen Fasslagerung durch ein sogenanntes „Fast Forward Finishing“ in Edelstahltanks unter Verwendung von Holzspänen weiter behandelt wird, nicht als „Whisky“, „Single Malt Whisky“ oder „Single Malt“ vermarktet werden darf. Auch die Verwendung von Bezeichnungen wie „Single Malt Barley Spirit“ oder „Single Malt Malted Barley Spirit“ wurden untersagt.

Gegenstand des Verfahrens war das Herstellungsverfahren eines Schweizer Produzenten. Dieser ließ zunächst drei Jahre gereiften irischen Single Malt Whisky in großen Edelstahltanks weiter reifen. Hierbei wurden dem Destillat unter anderem mit Sherry und Portwein behandelte Holzspäne sowie Eichenholzverschnitt zugesetzt. Durch einen Rüttel- und Schüttelprozess sollte eine schnellere geschmackliche Beeinflussung erreicht werden als bei einer herkömmlichen Fasslagerung. Gegen die Vermarktung der so behandelten Spirituose gingen Mitbewerber gerichtlich vor.

Das angerufene Landgericht stellte maßgeblich auf die Vorgaben der Spirituosen-Grundverordnung ab. Danach könne die Verwendung von Holzspänen nicht als bloße Verfahrenstechnologie angesehen werden, die einer Reifung in Holzfässern gleichzustellen wäre. Die weitere Behandlung in Edelstahltanks erfülle nicht die Anforderungen an die für Whisky vorgeschriebene Reifung in Holzfässern.

Nach Auffassung der Hamburger Richter kommt es für die Bezeichnung als „Whisky“ nicht darauf an, ob das Endprodukt sensorisch oder hinsichtlich seiner Zusammensetzung einem Whiskey entspricht. Die unionsrechtlichen Vorgaben knüpfen vielmehr in erster Linie an die Einhaltung der festgelegten Herstellungsschritte an. Deren Ergebnis seien bestimmte Aroma- und Geschmackseigenschaften, die nach Abschluss des Herstellungsprozesses nicht mehr verändert werden dürfen.

Besonders hervorgehoben hat das Gericht, dass die Spirituosen-Grundverordnung als letzten Herstellungsschritt eine mindestens dreijährige Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 l vorsieht. Die im Streitfall verwendeten Edelstahltanks seien keine Holzfässer. Auch die Zugabe von Holzspänen ändere daran nichts. Der Begriff „Holzfass“ sei bewusst von dem allgemeinen Begriff eines Behältnisses abzugrenzen.

Schließlich verneinte das Landgericht auch die Zulässigkeit der Bezeichnung „Single Malt“. Diese stelle nach Systematik der Spirituosen-Grundverordnung eine ergänzende Bezeichnung für Whisky dar und dürfe nur für entsprechend hergestellte Whiskys verwendet werden. Für andere Kategorien von Spirituosen sei die Verwendung dieser Bezeichnung nicht vorgesehen.

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