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EuG weist Anmeldung der Marke „PriSecco“ zurück

In der Rechtssache T-406/24 hat das EuG die Klage der Manufaktur Jörg Geiger GmbH gegen die Nichtigkeitserklärung der EU-Marke „PriSecco“ auf Antrag des Consorzio di Tutela della Denominazione di Origine Controllata Prosecco zurückgewiesen. Unter anderem wird die Zurückweisung damit begründet, dass eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsangabe (g.U.) „Prosecco“ gegeben sei.

Das Consorzio hatte 2020 einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung der 2015 eingetragenen Unionsmarke „PriSecco“ gestellt. Die Marke selbst beanspruchte Schutz in Nizzaklasse 32 (Cocktails, alkoholfrei).

In seiner Begründung führte das EuG aus, dass der Verbraucher bei der Konfrontation mit der angefochtenen Marke „PriSecco“ in seinem Unterbewusstsein unmittelbar das Bild der g.U. „Prosecco“ erinnere. Die Buchstabenreihenfolge der angegriffenen Marke ähnele zudem der g.U. mit Ausnahme des dritten Buchstabens, der ein „i“ statt eines „o“ ist.

Darüber hinaus führt die Beschwerdekammer aus, dass nach eigener Feststellung zwischen der von der g.U. Prosecco erfassten Wein und der von angefochtenen Marke erfassten alkoholfreien Cocktails aufgrund der Verzehrsgewohnheiten von einer erheblichen Nähe der Produkte auszugehen sei. Es sei anzunehmen, dass beide Getränkekategorien einer Gesellschaft häufig zusammen konsumiert werden. Gleiches gelte für ein Angebot der betroffenen Produkte in Lebensmittelgeschäften oder Bars und Cafés.

Aber selbst für den Fall, dass man von einer fehlenden Ähnlichkeit der Waren ausgehen sollte – wie es von der Klägerin vorgetragen wurde – sei eine Anspielung dennoch anzunehmen. Da es sich im hiesigen Fall bei den fraglichen Waren um Getränke handelt, die in ähnlichem Erscheinungsbild dem Verkehr entgegentreten, reiche die teilweise Übernahme der g.U. Prosecco in der angefochtenen Marke mit ihrer hohen visuellen und klanglichen Ähnlichkeit aus, um eine entsprechende für die Anspielung erforderliche Assoziation zu begründen.

Die vorstehende Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der regulatorische Rahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen auch bei der Anmeldung von Marken von enormer Bedeutung ist. Wer hier frühzeitig die Zulässigkeit der entsprechenden Bezeichnung prüft, kann sich später viel Ärger und Arbeit ersparen.

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