Hanseatisches Oberlandesgericht untersagt die Verwendung der Bezeichnungen „Whiskey“, „Gin“ und „Rum“ sowie die Anspielung „American Malt“ für alkoholfreie Alternativen

13.04.2026

Der Hersteller alkoholfreier Alternativen wirbt unter anderem mit den Auslobungen „THIS IS NOT RUM“, „THIS IS NOT GIN“ und „THIS IS NOT WHISKEY“ sowie mit der Auslobung „American Malt“ auf der an Whiskey angelehnten alkoholfreien Alternative für alkoholfreie Ersatzprodukte. Hierin sah der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. einen Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen der Spirituosen-Grundverordnung und machte seine Ansprüche vor dem Landgericht Hamburg gerichtlich geltend, nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte.

Mit Urteil vom 24. Juli 2025 (Az.: 416 HKO 51/23) untersagte das Landgericht Hamburg auf Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. die Verwendung der Begriffe „Gin“, „Rum“ und „Whiskey“ für alkoholfreie Alternativen. Das Gericht führte erstinstanzlich diesbezüglich aus, dass Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung ein absolutes Verwendungsverbot enthalte, weshalb die Verwendung der in Anhang I geschützten Bezeichnungen auch nur dann zulässig sei, wenn die dort für die jeweilige Kategorie aufgestellten gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Mangels Alkoholgehalt sei dies bei den streitgegenständlichen Produkten nicht der Fall.

Die ebenfalls gegen die Auslobung „American Malt“ als unzulässige Anspielung auf die geschützte Kategorie „Whiskey“ erhobene Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. wurde erstinstanzlich vom Landgericht Hamburg abgewiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg sind beide Parteien in Berufung gegangen. Das Berufungsverfahren wurde nun vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 2. April 2026 (Az.: 3 U 57/25) entschieden. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit bestätigt, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ nur dann zulässig ist, wenn das so gekennzeichnete Produkt auch den Anforderungen der jeweiligen Kategorie entspricht. Auf etwaige aufklärende Hinweise – wie beispielsweise „THIS IS NOT“ – kommt es aufgrund des absoluten Bezeichnungsschutzes nicht an. Das Hanseatische Oberlandesgericht hält unter Verweis auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung fest, dass der in der Spirituosen-Grundverordnung geregelte Bezeichnungsschutz absolut – also irreführungsunabhängig – erfolgt.

Der vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. eingelegten Berufung gegen die Zurückweisung der Klage hinsichtlich der Auslobung „American Malt“ gab das Hanseatische Oberlandesgericht umfassend statt. Entsprechend der Auffassung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. stufte das Hanseatische Oberlandesgericht die Auslobung „American Malt“ als unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie „Whiskey“ an. Die Hamburger Richter sahen in der Auslobung „Malt“ eine hinreichende Bezugnahme auf die geschützte Kategorie „Whiskey“, die seitens der angesprochenen Verkehrskreise eine unmittelbare gedankliche Verbindung hervorrufe, welche entsprechend der Vorgaben der Spirituosen-Grundverordnung nur dann zulässig ist, wenn das Erzeugnis auch den Anforderungen der angespielten Kategorie entspricht.

Etwaige Ausnahmetatbestände in Art. 12 verneinte das Hanseatische Oberlandesgericht mit umfassender Begründung. Insbesondere stellt sich das Gericht mit Verweis auf die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung der Spirituosen-Grundverordnung auf den Standpunkt, dass ein Erzeugnis mit einem auch nur geringen Restalkoholgehalt – entsprechend des europäischen Begriffsverständnisses – als alkoholisches Getränk zu verstehen ist, weshalb die in Art. 12 Abs. 1 geregelte Ausnahme für Anspielungen hier bereits tatbestandlich nicht greifen kann.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof explizit zugelassen. Die Revision wurde seitens des Beklagten zwischenzeitlich eingelegt.

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts stärkt den Bezeichnungsschutz für die in Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung geschützten Spirituosenkategorien und entspricht der vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Linie, die bereits die Auslobung „alkoholfreier Gin“ für ein alkoholfreies Ersatzprodukt untersagte.