Das OLG Oldenburg hat in der Rechtssache 6 U 23/25 der Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH verboten, deutschlandweit auf Wurstverpackungen mit der Auslobung „von regionalen Höfen“ zu werben. Auf den streitgegenständlichen Produkten befand sich bis zum Verbotsurteil die Auslobung „Original Wiesenhof – Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“.
In vorbenannter Aufmachung sah die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine irreführende Angabe, da die Produkte nicht zwangsläufig aus der jeweiligen Verkaufsregion kämen.
Das OLG Oldenburg stellte zunächst fest, dass der Ausdruck „Original Wiesenhof – Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ keine bloße „markenmäßige Verwendung“ darstelle, sondern auf eine regionale Herkunft hinweise. Es würde suggeriert, dass das Produkt aus der Verkaufsregion stamme. Hierdurch würde ebenfalls suggeriert, dass das Produkt nur über kurze Wege transportiert werden müsse. Ferner sei die Auslobung „Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ unwahr und irreführend. „Region“ bezeichne nach dem maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der tatsächlich festgestellten Vermengung des bundesweit eingekauften Fleisches und dessen bundesweit einheitlichen Vertriebs sei gerade nicht sichergestellt, dass das Endprodukt tatsächlich nur zu Händlern gelange, aus deren Region es auch stamme.
Gegen vorgenanntes Urteil legte die Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Diese wurde nun zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene (Beschluss vom 29. Januar 2026, Az. I ZR 145/25).
Das Urteil des OLG Oldenburg ist somit rechtskräftig.
Auf diese Weise bestätigt sich die bisherige Rechtsprechung zur Regionalwerbung. Werbende, die auch im Spirituosen- oder Getränkesektor mit Regionalitätsauslobungen werben, müssen sich darüber im Klaren sein, was unter dem Begriff „Region“ gemeint ist. Maßgeblich ist – wie vom OLG Oldenburg betont – hier das Verbraucherverständnis. Der Begriff „Region“ darf nicht zu weit verstanden werden und trägt sicherlich nicht den bundesweiten Vertrieb.
Werden demnach Produkte, die aus regionalen Erzeugnissen hergestellt werden, auch in der Region vertrieben, so ist Regionalwerbung möglich. Werden regional hergestellte Produkte indes bundesweit vertrieben – was etwa über den bundesweit tätigen Lebensmitteleinzelhandel denkbar ist oder über Angebote im Internet – so ist bei Regionalwerbung strengstens darauf zu achten, dass gegenüber dem Verkehr klar kommuniziert wird, auf welche Region Bezug genommen wird. Pauschale Regionalitätsaussagen dürfen vom Verkehr so verstanden werden, dass es sich auf die jeweilige Verkaufsregion bezieht. Kann hierfür vor Gericht nicht die notwendige Tatsachengrundlage belegt werden, ist die Regionalitätswerbung als irreführend und somit als unzulässig einzustufen.
Es gilt also einmal mehr, vor Verwendung von Regionalitätsaussagen genau zu prüfen, ob die eigenen Produktions- und Herstellungsbedingungen diese Aussage auch tragen, und ob die Aussage von ihrem Aussagegehalt derart begrenzt ist, dass sie sich einer eindeutigen Region zuordnen lässt.