Spirituosen-ABC

Fruchtbrandy

Nach den Bestimmungen der VO 1576/89 ist der Brandy ein gelagerter Branntwein, so dass für die Bezeichnung „Fruchtbrandy“ Ausnahmeregelungen geschaffen werden mussten. Durch die VO (EWG) Nr. 1781/91 wurden solche Ausnahmen für die Erzeugnisse prune-brandy, orange-brandy, apricot-brandy und cherry-brandy getroffen, die besonderen Etikettierungsvorschriften unterliegen.