Spirituosen-ABC

Fruchtsaftlikör

Spirituose, in der der Saft der Fruchtart, die dem Likör seinen Namen gibt, als we-sentlicher geschmacksgebender Anteil enthalten ist. Der Mindestfruchtgehalt der namengebenden Frucht beträgt 20 l je 100 l Fertigerzeugnis. Der Zusatz weiterer Fruchtsäfte und natürlicher Aromastoffe ist erlaubt.