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OLG Frankfurt stuft Eilantrag als rechtsmissbräuchlich ein

Mit Urteil vom 17. April 2025 (Az. 6 U 310/24) stufte das OLG Frankfurt den Eilantrag eines Wettbewerbsverbandes als rechtsmissbräuchlich ein.

Der antragstellende Verband hatte die Antragsgegnerin abgemahnt, da diese unter anderem Produkte in den Verkehr gebracht habe, die nicht die notwendigen lebensmittelrechtlichen Angaben aufgewiesen hätten. Nach dem Ausspruch der Abmahnung erfolgte sodann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, da eine Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin nicht abgegeben worden sei und man auch sonst auf die Abmahnung nicht reagiert habe.

Nach Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung durch das angerufene Gericht und deren Zustellung wurde der Vortrag der Antragstellerin dahingehend korrigiert, dass die Antwort der Antragsgegnerin doch per E-Mail erfolgte, aber versehentlich von der Antragstellerin nicht gelesen worden sei. Die Antragsgegnerin habe eine teilweise strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Antragstellerin argumentierte allerdings, dass die E-Mail englischer Sprache verfasst worden sei und auch der Betreff der E-Mail keinen Bezug zum hiesigen Vorgang erkennen ließe, so dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen sei, den Vorgang zuzuordnen.

Das OLG Frankfurt sah hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit sei der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Vorliegend hätte – so das OLG Frankfurt – die Antragstellerin der Antragsgegnerin ermöglichen und sicherstellen müssen, dass diese die Antragstellerin auf die Abmahnung hin erreichen kann. Da bereits zwischen den Parteien per E-Mail kommuniziert worden ist, sei auch mit einer Antwort via E-Mail zu rechnen gewesen. Im hiesigen Fall sah das OLG Frankfurt jedenfalls in der Häufung von Fehlverhalten einen Rechtsmissbrauch, der auch „in keinster Weise mit einem bedauerlichen Versehen entschuldigt werden“ kann.

Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt verdeutlicht noch einmal, dass auch bei Abmahn­verfahren dem Gegner eine realistische Chance der Stellungnahme eingeräumt werden muss.

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