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Landgericht Hamburg untersagt die Auslobung „alkoholfreier Gin“

Das Landgericht Hamburg hat auf Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. mit Urteil vom 24. Juli 2025 (Az. 416 HKO 51/23) die Bezugnahme auf geschützte Spirituosenkategorien – wie „Gin“, „Whiskey“ oder „Rum“ – durch sogenannte alkoholfreie Alternativen untersagt.

Die Hamburger Richter verboten unter anderem die Auslobungen „This is not Gin“, „This is not Rum“, „This is not Whiskey” sowie „alkoholfreie Alternative zu Gin“, „alkoholfreie Alternative zu Rum“ und „alkoholfreie Alternative zu Whiskey“. Im Einklang mit der Spirituosen-Grundverordnung entschied das Gericht, dass die in Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung geschützten Bezeichnungen nur dann verwendet werden dürfen, wenn das so bezeichnete Produkt auch den Anforderungen der jeweiligen Kategorie entspricht. Für die Spirituosenkategorien „Rum“, „Whiskey“ und „Gin“ ist jeweils ein Mindestalkoholgehalt gesetzlich vorgeschrieben, der unstreitig von einer alkoholfreien Alternative nicht erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund sahen die Hamburger Richter die Auslegungspraxis der Beklagten als unzulässig an.

Das Landgericht Hamburg betonte in diesem Zusammenhang ausdrücklich den absoluten Schutz der in Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung (VO 2019/787) geregelten Spirituosen, und dass es irrelevant sei, in welchem Kontext die Bezugnahme auf die geschützten Spirituosenbezeichnungen erfolge. Auf die Frage, ob der Verbraucher durch die angegriffene Aufmachung in die Irre geführt werde, komme es in Anbetracht des gesetzlich festgelegten absoluten Schutzes gerade nicht an. Die bloße Verwendung der Bezeichnung ohne Blick auf den Kontext genügt, wenn das Erzeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen Kategorie genügt.

Auch hinsichtlich der Vorlageentscheidung des Landgerichts Potsdam (Az. 52 O 40/23) fand das Landgericht Hamburg deutliche Worte. Es seien „keine tragfähigen Anhaltspunkte für die in den Raum gestellten Verletzungen der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRCh“ ersichtlich. Die weiterhin vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. aufgeworfene Frage, ob die Auslobung „alkoholfrei“ auf einem Erzeugnis mit einem Restalkoholgehalt von bis zu 0,5 % Vol. eine irreführende Angabe darstelle, wies das Landgericht Hamburg zwar im Ergebnis zurück, betonte allerdings, dass hier die aktuellen Entwicklungen im Auge behalten werden müssen und es durchaus möglich sei, dass sich das Verkehrsverständnis zu dieser Frage noch ändert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine anonymisierte Version des Urteils ist beigefügt.

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