Im Nachgang zur EuGH-Entscheidung „Hauser Weinimport“ (Rs. C-216/23) hat der BayVGH in der Rechtssache 20 B 24.814 bestätigt, dass ein alkoholisches Mischgetränk aus 10 % Bier und 55 % Wein nicht unter der Bezeichnung „Craft Hugo with Wine & Beer“ vertrieben werden darf. Nach Auffassung der bayerischen Richter ergäbe sich aus § 26 Abs. 1 WeinG, dass „Wein“ für Getränke allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur dann gebraucht werden darf, wenn eine EU-Vorschrift oder eine nationale Vorschrift dies explizit vorsieht. Hiernach stehe § 26 Abs. 1 WeinG der Verwendung des Wortes „Wine“ sowohl für die Aufschrift „Wine & Beer“ als auch für die Bezeichnung als „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ entgegen.
§ 26 Abs. 1 untersagt den Gebrauch des Wortes „Wein“ grundsätzlich für alle Produkte, die nicht als Erzeugnis im Sinne des § 2 Nr. 1 WeinG gelten. Ausnahmen von diesem Grundsatz setzen eine ausdrückliche unions- oder bundesrechtliche Regelung voraus. Nach Auffassung des BayVGH erstreckt sich dieses Verbot damit nicht nur auf die Verwendung im Produktnamen, sondern auch auf die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 17 Abs. 1 LMIV sowie das Zutatenverzeichnis nach Art. 18 LMIV. Mithin sah es das bayerische Gericht als irrelevant an, ob die Klägerin die Bezeichnung „Wine & Beer“ als Teil des Produktnamens, als Teil der beschreibenden Bezeichnung nach Art. 17 Abs. 1 LMIV oder als Wiedergabe der Hauptzutaten verwenden will. Das Ergebnis bayerischen Richter lautet kurz, dass das Wort „Wein“ nicht benutzt werden darf.
Ferner führt das Gericht aus, dass eine Verwechslungsgefahr mit Wein oder eine konkrete Irreführung gerade nicht erforderlich ist. Das Recht möchte – so die bayerischen Richter – sicherstellen, dass das Wort „Wein“ nur dann verwendet werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 78 Abs. 2 iVm. Abs. 1 lit.b) GMO iVm. Anhang VII Teil II erfüllt sind.
Abschließend betont das Gericht, dass die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht auf die Verwendung des Wortes „Wine“ angewiesen sei. Eine beschreibende Bezeichnung bzw. die Angabe der Zutaten sei auch ohne die Verwendung des Wortes „Wein“ möglich. Beispielsweise hätte sie auch auf die verwendeten Begriffe für Zutaten zurückgreifen können, die für Weinbauerzeugnisse obligatorisch sind.
Dementsprechend – so der BayVGH – ergebe sich aus der Präposition „with“ kein anderes Ergebnis.
Diese strikte Rechtsprechung zum Bezeichnungsschutz steht in einer Linie mit den aktuellen Entscheidungen, die auch in jüngster Zeit zu Spirituosen ergangen sind. Erst jüngst urteilte der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlagefrage des Landgerichts Potsdam, dass die Bezeichnung „Gin“ ausschließlich solchen Produkten vorbehalten ist, die auch die Anforderungen der rechtlichen Kategorie „Gin“ im Sinne von Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung erfüllen. Ebenso sah das Landgericht Hamburg die Bezeichnung „veganer Eierlikör“ oder „Eierlikör-Alternative“ als unzulässig an, da ein solches Produkt gerade den Anforderungen an die Kategorie „Eierlikör“ nach Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung nicht genügen kann.
Das Urteil macht deutlich, dass die Rechtsprechung den absoluten Bezeichnungsschutz streng auslegt und auch klar hervorhebt, dass absoluter Bezeichnungsschutz bedeutet, dass es auf etwaige klarstellende Hinweise – hier „with“ oder im Falle der Spirituosen „alkoholfrei“ und/oder „Alternative“ – nicht ankommt. Die Vorstellung, die der Verbraucher bei der Betrachtung der jeweiligen Bezeichnung entwickelt, ist irrelevant. Der Gesetzgeber verbietet allein die Verwendung des Wortes oder – im Falle von Spirituosen – auch die unzulässige Anspielung hierauf.