Beschluss Kammergericht Berlin vom 16. März 2021 (KG Berlin, Az. 5 U 86/19)

30.09.2021

Mit Beschluss vom 16. März 2021 hat der zuständige Senat des Kammergerichts Berlin angekündigt, die gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 102 O 5/19) eingelegte Berufung zurückzuweisen. In besagtem Urteil hatte das Landgericht Berlin die Angabe auf dem Etikett eines Getränks „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ als wettbewerbswidrige irreführende Angabe eingeordnet. Diese Einschätzung des Landgerichts Berlin wird nun nach eindeutigem Hinweisbeschluss vom Kammergericht geteilt.

Das Kammergericht ordnet die Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ ebenfalls als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG ein. Nach Ansicht des zuständigen Senats, die sich mit der Einschätzung des Landgerichts Berlin deckt, wird durch die vorbezeichnete Auslobung ausdrücklich Bezug auf die Stadt Berlin genommen. Anknüpfend hieran gehe der Verbraucher davon aus, dass jedenfalls wesentliche Produktionsschritte – sei dies die Herstellung oder die Abfüllung – in Berlin vorgenommen würden. Ein allgemeiner Geschäftssitz des Herstellers genügt hierfür nicht.

Gegen den mit der Berufung vorgebrachten Einwand des beklagten Herstellers, dass vorliegend nicht die allgemeine Verbraucherschaft, sondern lediglich Fachkreise, also Barkeeper und Gastronomen, zur Beurteilung des Verkehrsverständnisses maßgeblich seien, führt der zuständige Senat aus, dass sich das Produkt neben Fachkreisen auch an den allgemeinen Verkehr über den Lebensmitteleinzelhandel richte und demnach auch das Verkehrsverständnis nach dem Verständnis des allgemeinen Verkehrs zu beurteilen sei. Auf Fachkreise sei lediglich dann abzustellen, wenn sich die bezogene Aussage ausschließlich an Fachkreise richte. Ebenso sei es irrelevant, ob am Geschäftssitz in Berlin durch die Beklagte wesentliche Entscheidungen für den Geschäftsbetrieb geschlossen würden. Zwischen den klagenden Parteien, so der zuständige Senat, sei es unstrittig, dass das streitgegenständliche Produkt in Berlin weder (teilweise) hergestellt, noch abgefüllt werde. Mithin erwecke die Auslobung „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ eine entsprechende unlautere Fehlvorstellung bei den einschlägigen Verkehrskreisen.

Der jetzige Beschluss des Kammergerichts Berlin fügt sich in die ständige Rechtsprechung deutscher Gerichte ein, wonach geografische Angaben nur dann gemacht werden können, wenn das derart gekennzeichnete Produkt einen ausreichenden Bezug zu dem angegebenen Ort aufweist. Ein solcher Bezug ist gegeben, wenn wesentliche Produktionsschritte, beispielsweise die Herstellung oder Abfüllung im Falle von Getränken, an diesem Ort stattfinden. Der bloße Geschäftssitz eines Unternehmens genügt nicht.