BGH legt dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit der gesonderten Ausweisung von Pfandflaschen vor

13.08.2021

Der für Wettbewerbsrechtssachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in pfandpflichtigen Behältnissen der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf, oder ob ein Gesamtpreis, einschließlich des anfallenden Pfandbetrages, angegeben werden muss.

Der Vorlageentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die hiesige Beklagte vertreibt Lebensmittel und hat in einem Faltblatt für unter anderem Getränke in Pfandflaschen sowie Joghurt in Pfandgläsern geworben. Dabei war der zu leistende Pfandbetrag nicht in die angegebenen Preise einberechnet, sondern durch den Zusatz „zzgl. xx Euro Pfand“ ausgewiesen. Die Klägerin, ein Verein, der satzungsgemäß die Interessen seiner Mitglieder an der Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht, hat die Beklagte daraufhin auf Unterlassung und Ersatz der Abmahngebühren in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 (Az.: 15 HK O 38/18) der Klage zunächst stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung vor dem Oberlandes­gericht Schleswig hatte mit Urteil vom 30. Juli 2020 (Az.: 6 U 49/19) wiederum Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) zu.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt der Kläger nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter stellt sich die Frage, ob der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 a der Richtlinie 98/6/EG dahingehend auszulegen ist, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zahlen muss.

Falls dem so ist, möchte der Bundesgerichtshof mit einer zweiten Vorlagefrage wissen, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt sind, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten.

Die vom BGH an den EuGH gestellte Frage dürfte von allen Herstellern, die Produkte in pfandpflichtigen Behältnissen vertreiben, mit Spannung beobachtet werden. Sobald sich diesbezüglich Neuigkeiten ergeben, werden wir hier berichten. Einen Link zur Presse­mitteilung des BGH finden Sie hier:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021148.html;jsessionid=EAD21323A50249802C073D07C7D9EF47.1_cid359?nn=10690868