Nach fast neunjähriger Auseinandersetzung hat das Bundesverfassungsgericht nun mit unanfechtbarem Beschluss den Streit zwischen einem deutschen Hersteller und dem italienischen Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena endgültig beendet (Az.: 1 BvR 1550/21).
Es bleibt – wie bereits vom Oberlandesgericht Koblenz, dem Bundesgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof festgestellt – dabei, dass die Bezeichnung „Deutscher Balsamico“ keine unzulässige Anspielung auf die g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ ist. Die Gerichte teilen die Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ um Gattungsbezeichnungen handelt, die keinen geografischen Bezug zu Modena aufstellen. Mithin steht es Herstellern frei, diese Bezeichnungen auch frei zu verwenden.
Eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bleibt allerdings immer noch möglich, wenn auf der Gesamtaufmachung des Produktes weitere Merkmale hinzutreten, die eine gedankliche Beziehung zu Italien oder Modena herstellen. Denkbar wäre beispielsweise eine italienische Flagge. All dies fand sich auf dem streitgegenständlichen Produkt nicht, so dass der streitgegenständliche „deutsche Balsamico“ nicht zu beanstanden ist.
Der Umstand, dass die Begriffe „Balsamico“ und „Aceto“ frei verwendbar sind, ist ein schönes und deutliches Zeichen dafür, dass die Rechtsprechung zum Anspielungsschutz bei geografischen Herkunftsangaben nicht ausschließlich strenger wird. Gerade jüngste Beispiele – wie die Urteile „Glen Buchenbach“ oder „Culatello di Parma“ – gaben durchaus Anlass zu der Befürchtung, dass der Anspielungsschutz in nächster Zeit ausufern könnte.
Auch die nationale Rechtsprechung folgt dem hier von den obersten Gerichten vorgegebenen Prinzip. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die Entscheidung des Landgerichts München I vom 13. Juni 2024 (Az.: 33 O 4023/23 – Mini-Rostbratwürste) hingewiesen. Streitgegenständlich war hier die Frage, ob die Bezeichnung „Mini-Rostbratwürste“ eine unzulässige Anspielung auf die g.g.A. „Nürnberger Rostbratwürste“ darstelle. Das Münchener Gericht stellte hier in einer Linie mit der „Balsamico“-Rechtsprechung fest, dass „Mini Rostbratwurst“ lediglich die Verwendung des Gattungsbegriffs „Rostbratwurst“ darstelle und die wesentliche geografische Angabe „Nürnberger“ gerade nicht übernommen worden sei. Mithin kann es deutsche Rostbratwürste geben, die nicht aus Nürnberg stammen.