Mit Urteil vom 27. Mai 2024 (Az. 3 K 972/23.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass der Betrieb eines Automaten zum Angebot und Vertrieb von Wein und Sekt auf einem Privatgrundstück, der eine Bedienung von der öffentlich zugänglichen Straße zuließ, unzulässig nach den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) war. Entsprechend der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes ist es unzulässig, alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit mittels Automaten anzubieten. Zwar habe es eine Ausnahmeregelung für Gewerberäume gegeben; da sich der streitgegenständliche Automat allerdings auf dem Privatgelände des Klägers befand, könne dieser – so die Koblenzer Richter – nicht herangezogen werden.
Ebenfalls verneint wurde seitens des Verwaltungsgerichts eine Gleichstellung mit Zigarettenautomaten. Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass Alkohol und Nikotin hinsichtlich der Wirkweise unterschiedlich zu behandeln seien, so dass hier die Voraussetzungen für eine Übertragbarkeit nicht gegeben seien.