Die Bezeichnung „Neuschwansteiner“ für Bier wird vom Durchschnittsverbraucher nach Auffassung des OLG München nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft verstanden.

06.09.2018

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2018 (Az.: 29 U 885/17) entschieden, dass die Bezeichnung „Neuschwansteiner“ für Bier vom Durchschnitts¬verbraucher nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft verstanden wird.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte vertreibt ein Edelmärzenbier unter der Bezeichnung „Neuschwansteiner“, welches als exklusives und „königliches“ Luxusprodukt zu einem Einzelpreis von € 39,50 über den bundesweit bekannten Feinkosthändler K. angeboten wird. Auf der Flasche ist neben der Bezeichnung noch ein siegelartiges Emblem angebracht, auf dem sich das Schloss Neuschwanstein vor Gebirgssilhouette befindet; gleiches Bild ist auch auf dem Verschluss und mehrfach auf der Faltschachtel angebracht. Eine Herstellung des Erzeugnisses im Schloss Neuschwanstein oder der unmittelbaren Umgebung findet unstreitig nicht statt.
Überraschend und anders als nach gängiger Rechtsprechungspraxis üblich, hat das entscheidende Oberlandesgericht München die Bezeichnung „Neuschwansteiner“ in Kombination mit der zuvor geschilderten Auffassung nicht als unlautere geografische Herkunftsangabe gewertet. Das Gericht ist vorliegend der Auffassung, dass trotz der Bezeichnung und der Aufmachung des Bieres beim Durchschnittsverbraucher nicht der Eindruck entstünde, dass besagtes Erzeugnis auch auf dem Gelände des weltweit bekannten Schloss Neuschwanstein gebraut wird.
Im Einzelnen führt das Oberlandesgericht München aus, dass es zwar durchaus üblich sei, dass Biere von Brauereien nach Orten oder Regionen in adjektivischer Form benannt werden und der Verbraucher unstreitig wisse, dass in einigen bayerischen Schlössern Bier gebraut werde, hieraus jedoch noch nicht geschlossen werden könne, dass der Verbraucher auch im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass ein Bier mit der Bezeichnung „Neuschwansteiner“ zwangsläufig auf dem Schlossgelände hergestellt werden müsse. Grundsätzlich – so das Oberlandesgericht München – sei dem Durchschnittsverbraucher das Schloss Neu-schwanstein als eine der berühmtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands wohl bekannt. Der Verkehr wisse, dass das Schloss seit seiner Fertigstellung und dem Tode des Erbauers König Ludwig II. Ende des 19. Jahrhunderts als Museum genutzt werde. Als Herstellungsort für Produkte, insbesondere Biere, sei das Schloss hingegen nicht bekannt. Das Gericht räumt zwar ein, dass der Durchschnittsverbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis von den konkreten örtlichen Begebenheiten hat; ihm sei aber sehr wohl bekannt, dass das Schloss Neuschwanstein umgangssprachlich den Titel „Märchenschloss“ führt. Letzteres sei darauf zurückzuführen, dass das Schloss in malerischer Lage auf einem Hügel vor einer Gebirgskulisse liegt und insbesondere aufgrund seiner architektonischen Einzigartigkeit weltweiten Ruhm erlangt habe. Gleichzeitig – so das Oberlandesgericht München – erkenne der Verbraucher aber auch, dass er aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse des auf einem Hügel errichteten Schlosses keinen Anlass dazu habe, davon auszugehen, dass tatsächlich innerhalb der Schlossmauern Bier gebraut wird. Vielmehr mache allein die Lage des Schlosses für den Durchschnittsverbraucher deutlich, dass innerhalb der Schlossmauern keine Großbrauerei untergebracht sein könne. Die mit einer Großbrauerei verbundenen Emissionen (Mälzerei) und der mit der Produktion einhergehende Zu- und Ablieferverkehr seien bei der zuvor beschriebenen Lage des Schlosses schlicht undenkbar. Ferner sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts München auch undenkbar, dass der Verkehr den Eindruck gewönne, dass innerhalb der Schlossmauern hochpreisige und exklusive Biere gebraut würden, auch wenn dies nur in kleinen Mengen stattfände, da das Schloss als Touristenattraktion weltweit bekannt sei.
Im Rahmen seiner Begründung nimmt das Gericht auch Bezug auf die ebenfalls vom entscheidenden Senat erlassene Entscheidung „Chiemseer“ (Az.: 29 U 3187/15). In besagter Entscheidung hat der Senat festgestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „Chiemseer“ um eine geografische Herkunftsangabe handele, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nehme und wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees nach der Verkehrsauffassung dahin verstanden werden müsse, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei stamme. Zwar gibt das Oberlandesgericht München zu, dass das Schloss Neuschwanstein ebenfalls deutschlandweit bekannt sei, aufgrund der exponierten Lage des Schlosses auf einem Hügel habe der Verkehr wiederum keinerlei Anlass dazu anzunehmen, dass sich dort auch eine Brauerei befände. Zudem werde das hier streitgegenständliche Produkt als exklusives „königliches Luxusprodukt“ bei dem bundesweit bekannten Feinkosthändler K. zum Einzelpreis von € 39,50 angeboten und sei, anders als das in der Chiemseer-Entscheidung zugrunde liegende Produkt, nicht als Alltagsprodukt aufzufassen. Aus dem kreierten königlichen Luxusimage des hier streitgegenständlichen Erzeugnisses erkenne der Verbraucher, dass gerade keine Bezugnahme auf den geografischen Ort Schloss Neuschwanstein stattfinden solle, sondern lediglich an dem damit einhergehenden Luxusimage partizipiert werden solle. Eine Irreführung des Verbrauchers und eine geografische Herkunftsangabe seien somit nicht anzunehmen.
Die zuvor geschilderten Ausführungen und Wertungen des Oberlandesgerichts München sind in dieser Form keineswegs zwingend. Das Gericht trifft hier vielmehr eine Entscheidung, die durchaus als überraschend gewertet werden kann und in Anbetracht der gängigen Rechtsprechungspraxis zu geografischen Herkunftsangaben auch nicht einleuchtet. Entgegen der Auffassung des Gerichts ist es gerade nicht erforderlich, dass der Verkehr annimmt, dass sich an dem Ort, auf den die Bezeichnung geografisch Bezug nimmt, eine Großbrauerei befindet. Insbesondere nicht, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein in Kleinstmengen vertriebenen Luxusartikel handelt. Allein der Umstand, dass das Bier zu einem sehr hohen Einzelpreis und in wohl anzunehmend kleiner Stückzahl vertrieben wird, macht es für den angesprochenen Verkehr mehr als deutlich, dass der hier streitgegenständliche Artikel nicht mit den üblichen Massenbieren von Warsteiner, Radeberger etc. zu vergleichen ist. Wieso es für den Durchschnittsverbraucher glasklar sein soll, dass nicht doch auf dem erheblichen Räumlichkeiten umfassenden Gelände des Schlosses Neuschwanstein auch eine Brauerei Platz finden soll, dies es erlaubt, ein exklusives Bier in einer begrenzten Menge herzustellen, leuchtet schlicht nicht ein. Wie das Gericht selbst ausführt, ist es dem Verkehr allgemein bekannt, dass auf Schlössern in Bayern gebraut wird.
Insgesamt mutet die Entscheidung des Oberlandesgerichts München durchaus ergebnisorientiert an, ohne eine ausreichende juristische Begründung für das angestrebte Ergebnis liefern zu können.
Es bleibt daher zu vermuten, dass die vorbesprochene Entscheidung als Ausreißer zu werten ist und an der Grundtendenz der Rechtsprechung zu geografischen Angaben nichts ändern wird.