Die Bezeichnung „Schwarzwaldmarie“ für ein Bier stellt keine irreführende Angabe über die geografische Herkunft dar, wenn das Erzeugnis aus einem Randgebiet des Schwarzwalds stammt.

04.10.2017

Das Landgericht Mannheim hat sich mit dem Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. 22 O 40/16) erneut mit der Problematik von geografischen Herkunftsangaben auseinandergesetzt. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte braut im Ortsteil Ulm der Gemeinde Renchen in der sogenannten Schwarzwald-Vorbergzone Bier und vertreibt dies unter der Bezeichnung „Schwarzwaldmarie“. Zudem werden die Werbeaussage „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“ sowie die Internet-Domains www.schwarzwaldmarie.beer und www.bauhoefers-schwarzwaldmarie.de verwendet. Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, argumentiert, dass die Vorbergzone des Schwarzwaldes im Randgebiet des Schwarzwaldes liege und demnach nicht mehr dem Schwarzwald zuzurechnen sei. Demnach sei die Angabe „Schwarzwaldmarie“ als irreführende Angabe zu werten.

Das Landgericht Mannheim hat die Klage abgewiesen. In der Begründung setzt sich das Gericht ausführlich mit der Frage auseinander, ob eine geografische Angabe mit Bezug auf den Schwarzwald dann als irreführend zu werten ist, wenn das beworbene Erzeugnis nur aus einem Randgebiet des Schwarzwalds stammt. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach Ansicht des Gerichts das Verständnis des angemessen informierten und angesprochenen Durchschnittsverbrauchers. Zu diesem Personenkreis zählt vorliegend jede Person, die Bier kaufe, trinke oder potentiell durch Bierprodukte angesprochen werde. Hiernach sei für die Richtigkeit der Behauptung allein maßgebend, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Vorbergzone des Schwarzwaldes zum Schwarzwald selbst zählen. Geologische und geografische Einordnungen können hierbei als Indizien herangezogen werden; sind jedoch nicht geeignet, das Verständnis des angesprochenen Verkehrs alleine zu prägen. Im Rahmen der Ermittlung des Verkehrsverständnisses führt das Gericht zunächst an, dass entsprechend der Zuordnungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg die Gemeinde Renchen in den Naturräumen „Schwarzwald-Vorberge“ und „nördlicher Schwarzwald“ liege. Weiterhin konnte das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Durchschnittsverbraucher das Gebiet des Schwarzwaldes anders definiere als die vorgenannte geologische und geografische Untersuchung. Das Gericht führt aus, dass derjenige, der Ulm kenne, nicht daran zweifle, dass Ulm zum Schwarzwald gehöre. Die Mittelgebirgshöhen des Schwarzwaldes lägen in Sichtweite des Stadtteils. Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht damit begründen, dass sich in der Vorbergzone auch Weinberge und Obstplantagen fänden und ein Skifahren nicht möglich sei. Dem angesprochenen Verkehr sei bewusst, dass es sich bei der Vorbergzone um ein Übergangsgebiet handele, welches mehreren geografischen Gebieten zuzuordnen sei.

Auch in der Werbeaussage „Die Bier-Spezialität aus dem Schwarzwald“ sieht das Landgericht Mannheim keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Das Gericht stellt abermals auf den angesprochenen Verkehr ab und weist daraufhin, dass dieser sich durchaus darüber bewusst sei, dass im Schwarzwald eine Vielzahl von Brauereien existieren. Der Verkehr werde daher nicht anhand der Werbeaussage annehmen, dass es sich hierbei um eine Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsbehauptung handelt. Nach Ansicht des Gerichts versteht der Verkehr den Begriff „Bier-Spezialität“ im Sinne von „Bier-Delikatesse“; hierdurch wird keine Spitzenstellungsbehauptung ausgedrückt.

Im vorgenannten Urteil stellt das Gericht überzeugend fest, dass eine irreführende Angabe dann ausscheidet, wenn das Erzeugnis aus dem beworbenen Gebiet stammt. Hierbei werden auch Randlagen erfasst, die nicht der typischen Postkarten-Verbrauchervorstellung vom Schwarzwald-Landschaftsbild entsprechen. Das Gericht wählt somit einen Ansatz, der den geologischen und geografischen Ergebnissen entspricht und nicht allein in einer romantischen Verbrauchervorstellung verhaftet bleibt.

Das zuvor genannte Urteil steht somit in einer Linie mit der ebenfalls bekannten „Chiemseer“-Entscheidung des OLG München. Hier wurde die Bezeichnung „Chiemseer“ für ein in Rosenheim gebrautes Bier für unzulässig erklärt, da Rosenheim weder am Chiemsee noch im Chiemgau liegt, auch nicht in Randgebieten (GRUR-Prax 2016, 227).

Mit Blick auf Spirituosen gilt es bei der Beurteilung von geografischen Angaben, die sich auf den Schwarzwald beziehen, neben dem vorgenannten Urteil auch die technischen Unterlagen zu Schwarzwälder-Kirschwasser zu berücksichtigen. Hiernach wird das geografische Gebiet des Schwarzwaldes sehr extensiv definiert, was dazu führt, dass auch Städte wie Pforzheim und Karlsruhe nach den technischen Unterlagen zum Schwarzwald zu zählen sind. Zwar können diese technischen Unterlagen künftig nicht als allein maßgeblich für die Bestimmung des geografischen Gebietes „Schwarzwald“ herangezogen werden, allerdings sind sie durchaus für die Ermittlung der Verbrauchererwartung heranzuziehen.

Mit der ebenfalls in dem Rechtsstreit angelegten Frage, ob „Schwarzwaldmarie“ überhaupt eine (mittelbare) geografische Herkunftsangabe, wie etwa Berliner Bär oder Kölner Dom, darstellt, setzt sich das Gericht vorliegend nicht auseinander. Die an dieser Stelle erforderliche Abgrenzung zwischen Fantasiebezeichnung und geografischer Herkunftsangabe wird von Behörden durchaus unterschiedlich gehandhabt und hat bereits zu Abmahnungen entsprechender Werbeaussagen geführt. Es ist also durchaus Vorsicht geboten, wenn bei der grafischen Ausgestaltung des Produkts regionaltypische Abbildungen wie etwa ein „Schwarzwald-Haus“ oder der sogenannte Bollenhut verwendet wird. Bei Verwendung derartiger Abbildungen besteht durchaus die Gefahr, dass Behörden zu dem Schluss kommen, dass das Gesamtgepräge als geografische Angabe gewertet wird, was wiederum zur Folge hat, dass das Erzeugnis auch aus dem entsprechenden geografischen Gebiet stammen muss bzw. – wenn es sich hierbei um Spirituosen handelt – auch den technischen Unterlagen für Schwarzwälder Kirschwasser zu entsprechen hat.