Erfolgreiches Vorgehen gegen die unzulässige Bezeichnung „Apple-Gin-Secco“ eines aromatisierten weinhaltigen Getränks

04.01.2019

Im November 2018 wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. aus Mitglieder-kreisen darauf aufmerksam gemacht, dass von einem bekannten deutschen Sekthaus das nachfolgend abgebildete aromatisierte weinhaltige Erzeugnis mit der Bezeichnung „Apple-Gin-Secco“ auf dem Markt vertrieben und beworben wurde:

Ausweislich der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“, welches gerade keinen „Gin“ enthält. Vor dem Hintergrund, dass das Erzeugnis auf die geschützte Spirituosenkategorie „Gin“ Bezug nimmt, ohne dass das Erzeugnis tatsächlich „Gin“ enthält, wurde die Kennzeichnung vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. erfolgreich abgemahnt.

Die von dem Hersteller gewählte Bezugnahme auf die geschützte Spirituosenkategorie „Gin“ verstößt gegen die Vorgaben der europäischen Spirituosenverordnung – die Verordnung Nr. 110/2008 – zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen.

Diese Verordnung definiert eine Vielzahl von Spirituosenkategorien; darunter im Anhang II unter Ziffer 20 auch die Spirituosenkategorie „Gin“. Diese europaweit einheitliche und

unmittelbar anzuwendende Verordnung regelt unter anderem auch, dass die Spirituosenbezeichnung den definierten Erzeugnissen vorbehalten ist. Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung ist die Verwendung der definierten Begriffe oder auch nur eine Anspielung darauf grundsätzlich unzulässig; es sei denn, das Erzeugnis enthält tatsächlich Alkohol, der ausschließlich der erwähnten Spirituosenkategorie entspricht. Mit anderen Worten darf „Gin“ demnach nur benutzt werden, wenn es sich bei dem vorhandenen Alkohol tatsächlich und ausschließlich um „Gin“ im Sinne des Anhangs II Nr. 20 der Spirituosenverordnung handelt.