Erfolgreiches Vorgehen gegen fehlerhaft gekennzeichneten Likör mit Eizusatz

03.09.2019

Im Sommer dieses Jahres wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. aus Mitgliederkreisen darauf aufmerksam gemacht, dass ein aus Italien stammender Likör mit Eizusatz auf dem deutschen Markt vertrieben wird, ohne dass die lebensmittelrechtlichen Pflichtangaben in deutscher Sprache aufgebracht waren.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. A) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 iVm. § 2 Abs. 1 der LMIDV sind die auf Lebensmittel verpflichtend vorgeschriebenen Informationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in deutscher Sprache zu machen. § 2 Abs. 1 der LMIDV konkretisiert auf diese Weise Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, welcher vorschreibt, dass Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein müssen. Nach Vorgabe der LMIDV ist eine leichte Verständlichkeit der Informationen für Verbraucher in Deutschland nur dann gegeben, wenn die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Pflichtinformationen in deutscher Sprache präsentiert werden.

Vor diesem Hintergrund widersprach die Kennzeichnung des vorstehend beschriebenen Erzeugnisses, welche lediglich in englischer und italienischer Sprache erfolgte, den geltenden rechtlichen Bestimmungen. In Anbetracht dieses Verstoßes sprach der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. eine Abmahnung gegenüber dem deutschen Vertrieb aus und forderte unter Erläuterung der rechtlichen Hintergründe zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Diese wurde seitens des Vertriebs-unternehmens fristgemäß abgegeben und mitgeteilt, dass die Kennzeichnung des Produkts künftig an die rechtlichen Vorgaben angepasst wird.