Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf das nachfolgend abgebildete Erzeugnis aufmerksam gemacht.
Das zuvor abgebildete Erzeugnis „Eierlikör“ hebt als Spirituose durch die Auslobung „Hoher Eigelbanteil“ auf der vorderen Schauseite der Produktaufmachung die Zutat „Eigelb“ besonders heraus. Nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/20211 (Lebensmittelinformationsverordnung/LMIV) ist die mengenmäßige Kennzeichnung der einzelnen Bestandteile verpflichtend vorgeschrieben (sogenannte QUID-Kennzeichnung), wenn einzelne Zutaten in der Aufmachung oder der Werbung des Lebensmittels besonders hervorgehoben werden. Ferner unterliegt die QUID-Kennzeichnung entsprechenden Formvorgaben, die in Anhang VIII der LMIV geregelt sind. Bei vorstehendem Erzeugnis wird die gesetzlich vorgeschriebene Zutat „Eigelb“ bei Eierlikör gemäß der Spirituosenverordnung Verordnung (EG) Nr. 110/2008 durch die Auslobung „Hoher Eigelbanteil“ derart hervorgehoben betont, dass die Verpflichtung zur QUID-Kennzeichnung nach Art. 22 LMIV ausgelöst wäre.
An der erforderlichen QUID-Kennzeichnung hat es bei dem vorstehend abgebildeten Erzeugnis gefehlt.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. hat gemäß seinen satzungsgemäßen Aufgaben den Hersteller des zuvor abgebildeten Erzeugnisses, einen Patisseriebetrieb, auf die fehlerhafte Kennzeichnung hingewiesen. Dieser Hinweis wurde durch den Hersteller umgehend aufgegriffen und eine entsprechende Korrektur angekündigt.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass eine QUID-Kennzeichnung auch dann verpflichtend vorgeschrieben sein kann, wenn man aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an eine bestimmte Spirituosenkategorie, hier Eierlikör, grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Verbraucher „Eigelb“ als Zutat erwartet. Gemäß der gesetzlich definierten Spirituosenkategorie „Eierlikör“ ist ein Mindesteigelbgehalt gesetzlich vorgeschrieben. Wirbt ein Hersteller wie im hiesigen Fall indes damit, dass das Erzeugnis einen besonders hohen oder hohen Eigelbgehalt aufweist, so liegt hierin eine Hervorhebung einer Zutat im Sinne von Art. 22 LMIV, welche die Verpflichtung zur mengenmäßigen Kennzeichnung auslöst.