Erfolgreiches Vorgehen gegen irreführende geografische Angabe

25.01.2021

Im Rahmen seiner allgemeinen Marktüberwachung wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf das nachfolgend abgebildete Erzeugnis aufmerksam:

Entsprechend Art. 7 Abs. 1 a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (sogenannte Lebensmittel­informationsverordnung/LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere nicht in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, speziell in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaft, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Wie aus vorstehender Produkt­abbildung deutlich wird, wird auf dem hier streitgegenständlichen Erzeugnis unter anderem die Bezeichnung „Berliner Wasser“ in Kombination mit der Auslobung „Das Original“ sowie der Abbildung bekannter Berliner Gebäude in Zusammenstellung einer fiktiven Skyline abgebildet. Hierin ist eine Angabe in Bezug auf die Herkunft des Erzeugnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 a LMIV zu sehen. Zuvor beschriebene Aufmachung erweckt beim adressierten Verbraucher den Eindruck, dass das in Bezug genommene Erzeugnis tatsächlich aus Berlin stammt.

Vorgenanntes Erzeugnis wurde jedoch nicht in Berlin, sondern in Prien am Chiemsee hergestellt. Ein Bezug zu Berlin entstand lediglich durch die zuvor beschriebene Aufmachung des Erzeugnisses. Mithin ist der erweckte Eindruck, dass das Erzeugnis „Berliner Wasser“ aus Berlin stamme, falsch und somit irreführend gemäß Art. 7 Abs. 1 a LMIV. Diese Irreführung kann zwar durch eine hinreichend wahrnehmbare und für den Verbraucher verständliche entlokalisierende Angabe aufgelöst werden. Eine solche Angabe fand sich auf dem zuvor abgebildeten Erzeugnis allerdings nicht. Die bloße Angabe des lebensmittel­rechtlich Verantwortlichen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht als sogenannter entlokalisierender Hinweis.

Aufgrund des festgestellten Verstoßes hat der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben eine Abmahnung gegenüber dem Hersteller des zuvor abgebildeten Erzeugnisses ausgesprochen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Nach Austausch der jeweiligen Rechtsauffassungen wurde eine entsprechende Erklärung seitens des Herstellers abgegeben. Das vorgenannte Erzeugnis wird in der beanstandeten Form nicht länger vertrieben.

Hiesiger Fall macht einmal mehr deutlich, dass insbesondere bei der Auslobung geografischer Angaben auf Lebensmitteln besondere Vorsicht geboten ist. Über die Herkunft eines Lebensmittels darf nicht getäuscht werden. Irreführende Angaben können hierbei nicht nur durch Benennung eines falschen geografischen Ursprungs, wie etwa Berlin, gemacht werden, sondern auch durch grafische Symbole, die auf einen entsprechenden, nichtzutreffenden Ursprung hinweisen. Gerade durch die in den letzten Jahren wachsende Popularität der deutschen Hauptstadt werden immer wieder Produkte auffällig, die auf die Stadt Berlin Bezug nehmen, ohne dass das hiermit gekennzeichnete Erzeugnis in irgendeinem Bezug zu der deutschen Hauptstadt steht. Oftmals ist Herstellern daran gelegen, am hippen und derzeit angesagten Image der Stadt Berlin zu partizipieren und hiervon zu profitieren. Gegen derartige Überlegungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern das mit einer geografischen Angabe versehene Erzeugnis auch einen hinreichenden geografischen Bezug aufweist. Andernfalls ist mit einer Beanstandung wegen irreführender Kennzeichnung zu rechnen.