Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. darauf aufmerksam, dass online verschiedene Scherzliköre mit den Auslobungen „Schutzimpfung“, „Scherzimpfung für Rentner“, „Fit wie’n Turnschuh“, „Wirkstoff: Entspannikum“ und „Nervenpflege“ vertrieben wurden.
Bei vorbezeichneten Auslobungen handelt es sich um verbotene gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sogenannte Health-Claims-Verordnung/HCVO). Durch vorgenannte Auslobung wird erklärt bzw. suggeriert, dass die derart gekennzeichneten Liköre bzw. deren Bestandteile einen positiven Einfluss auf die menschliche Gesundheit hätten.
Bereits mit Urteil vom 6. September 2012 hat der EuGH (Rs. C-544/10 – Deutsches Weintor eG / Land Rheinland-Pfalz) entschieden, dass die Auslobung „bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe zu bewerten ist. Gleiches gilt für den Begriff „vitalisierend“ (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 465, 466 – vitalisierendes alkoholfreies Bier). Für die hier identifizierten Auslobungen kann mithin nichts anderes gelten.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 HCVO dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Werbemaßnahmen (Art. 4 Abs. 1 HCVO).
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. ist entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben an den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer sowie den Betreiber des für den Vertrieb genutzten Onlineshops herangetreten und hat bezüglich der vorgenannten Auslobungen eine Abmahnung ausgesprochen. Beide Adressaten haben nach Prüfung des Sachverhalts freiwillig eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.
Vorstehender Vorgang zeigt, dass auch bei der Umsetzung vermeintlich „lustiger“ Werbeideen stets der regulatorische Rahmen geprüft werden muss. Gerade bei alkoholischen Getränken ist jeglicher Gesundheitsbezug höchst problematisch.