Erfolgreiches Vorgehen gegen unzulässige Gebindegrößen bei Spirituosen

10.05.2019

Im Februar 2019 wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. aus Mitgliederkreisen darauf aufmerksam gemacht, dass ein Spirituosenhersteller mehrere Variationen eines Eierlikörs in einer Gebindegröße von 250 ml anbietet und vertreibt.

Bei „Eierlikör“ handelt es sich um eine Spirituose gemäß Anhang II Nr. 41 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (sogenannte Spirituosenverordnung). Als Spirituose im Sinne der Spirituosenverordnung unterliegen derartige Erzeugnisse den Füllmengenvorgaben des § 1 iVm Anlage 1 Nr. 1 Fertigpackungsverordnung (FPackV), wonach für Spirituosen im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml ausschließlich neun verschiedene Nennfüllmengen zulässig sind. Hierbei handelt es sich um folgende Nennfüllmengen: 100 ml, 200 ml, 350 ml, 500 ml, 700 ml, 1.000 ml, 1.500 ml, 1.750 ml und 2.000 ml.

Gemessen an vorstehend genannten gesetzlichen Vorgaben ist der Vertrieb von Spirituosen mit einer Nennfüllmenge von 250 ml demnach nicht zulässig und verstößt gegen die gesetzlichen Vorgaben der Fertigpackungsverordnung.

In Anbetracht dieses Verstoßes hat der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. den Hersteller besagter Produkte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diese Erklärung wurde seitens des Herstellers beanstandungslos abgegeben und der Vertrieb der Erzeugnisse mit falscher Nennfüllmenge augenblicklich eingestellt.