Abermals ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf Hinweis eines Mitgliedsunternehmens gegen den Hersteller eines sogenannten „veganen Eierlikör“ vorgegangen. Im hiesigen Fall vertrieb und bewarb der Hersteller das nachfolgend abgebildete Produkt mit den Auslobungen „veganer Eierlikör“, „kein Eier-Likör“ und „für Eierlikör-Liebhaber“.
Darüber hinaus wies das beanstandete Produkt einen Alkoholgehalt von lediglich 13 % Vol. auf.
Nach Ansicht des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. stellt die vorstehend abgebildete Aufmachung sowie die wiedergegebenen Auslobungen einen Verstoß gegen den absoluten Bezeichnungsschutz der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 (Spirituosen-Grundverordnung) dar. Nach der Spirituosen-Grundverordnung ist die Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nach Anhang I Nr. 39 gegen unlautere Verwendung und Anspielung absolut geschützt. Nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung darf ein nach Anhang I geschützter Begriff nur dann verwendet werden, wenn das mit dem Begriff versehene oder das mit einem auf diese Kategorie anspielenden Begriff versehene Erzeugnis auch den in Anhang I niedergelegten Anforderungen der jeweiligen Kategorie entspricht. Hier wäre es zunächst erforderlich, dass ein Produkt, das die Bezeichnung „Eierlikör“ verwendet oder darauf anspielt, auch den gesetzlich vorgegebenen Mindestgehalt an Eigelb aufweist. Ferner schreibt das Gesetz einen Mindestalkoholgehalt von 14 % Vol. vor. Das hier beanstandete Erzeugnis enthält als veganes Produkt überhaupt kein Ei und kann somit den gesetzlich vorgegebenen Mindestgehalt an Eigelb nicht erfüllen und unterschreitet zudem auch den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt. Die Verwendung und/oder Anspielung auf die geschützte Kategorie „Eierlikör“ ist mithin nicht erlaubt.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. hat gegenüber dem Hersteller des Produktes eine Abmahnung ausgesprochen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Diese wurde fristgemäß von dem Hersteller abgegeben und eine Neugestaltung des Produktes angekündigt. Die vom Hersteller zwischenzeitlich kommunizierte Idee, das Produkt mit der Bezeichnung „Likör ohne Eier“ zu versehen, wurde vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. ebenfalls unter Hinweis auf die vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. vertretene Auslegung der Spirituosen-Grundverordnung abgelehnt.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sieht in der Auslobung „Likör ohne Eier“ ebenfalls eine unzulässige gedankliche Bezugnahme und mithin eine Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ bzw. „Likör mit Eizusatz“. Das Betonen einer nicht vorhandenen Zutat „ohne Eier“ hat keinerlei informatorischen Mehrwert für den Verbraucher und kann mithin nur derart verstanden werden, dass der Verbraucher eine gedankliche Verbindung zu der geschützten Spirituosenkategorie „Eierlikör“ herstellt. Die hier nicht zu entscheidende Rechtsfrage liegt mittlerweile auf Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vor. Über das Verfahren wird zu gegebener Zeit berichtet.