Irreführende Lebensmittel – LG München I verbietet „Caramel Pudding“

10.11.2022

Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. 33 O 13261/21) hat das Landgericht München I in einer bis dato noch nicht rechtskräftigen Entscheidung ein Produkt mit dem Produktnamen „Caramel Pudding“ als irreführend verboten, da das Produkt kein „Karamell“ enthielt.

Vorgenanntes Produkt wurde von der Wettbewerbszentrale beanstandet. Auf dem Produkt befand sich die Bezeichnung „Caramel Pudding“ und drei Sternchen. Diese wurden sodann im Zutatenverzeichnis wieder aufgenommen. „Karamell“ enthielt das Produkt indes nicht, weshalb sich die Wettbewerbszentrale zur Beanstandung wegen irreführender Produkt­aufmachung veranlasst sah. Nach Argumentation der Klägerin, dem sich das Landgericht München I anschloss, sei es nicht ausreichend, dass ein „Karamell-Aroma“ verwendet werde, da durch die Bezeichnung „Caramel Pudding“ vom Verkehr auch die entsprechende Zutat „Karamell“ erwartet werde. Hinzukomme, dass auf dem streitgegenständlichen Produkt das „Karamell-Aroma“ nicht als solches ausgewiesen wurde, sondern lediglich durch die Bezeichnung „Aroma“.

Auf den Einwand der Beklagten, dass das Produkt den Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ enthalte und Karamell aus Zucker hergestellt werde, weshalb hier ein ausreichender Hinweis darauf zu sehen sei, dass der Verkehr kein Karamell erwarte, ließen die Münchener Richter nicht gelten.

Zudem führten die Münchener Richter aus, dass ein Sternchenhinweis mit drei Sternen nicht als Hinweis auf weitere Informationen verstanden würde, sondern als Qualitätsangabe für eine besonders hohe Qualität. Auch der Hinweis „Typ Karamell“ sei – so das Landgericht München I – nicht ausreichend, da hierdurch gerade nicht klargestellt werde, dass das Produkt kein Karamell enthalte.

Diese Entscheidung des Landgerichts München I, wenn auch noch nicht rechtskräftig, fügt sich in die Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs zu „Himbeer-Vanille-Aroma“ ein. Wird dem Verkehr durch die Aufmachung eines Lebensmittels suggeriert, dass die in der Aufmachung hervorgehobene Zutat im Lebensmittel enthalten sei, so genügt es nicht, wenn bloß Aromen zum Einsatz kommen und das Lebensmittel keine Spuren der ausgelobten Zutat enthält.