Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 22 O 2566/23) hat das Landgericht Braunschweig einem Onlinehändler untersagt, ein Getränk mit der Bezeichnung „G. ALKOHOLFREIER GIN-FLORAL 0,0 % Vol.“ als „Gin“ und ohne Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration anzubieten. Darüber hinaus kam das Gericht auch zu dem Schluss, dass das Produkt der Pfandpflicht nach § 31 VerpackG unterliegt.
Vorausgegangen war dem Verfahren eine erfolglose Abmahnung des VSW, der sodann seine Ansprüche gegen einen Onlinehändler gerichtlich durchsetzte. Der Onlinehändler bot ein Getränk als „alkoholfreier Gin“ an und unterließ die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) und l) LMIV. Darüber hinaus wurde von dem Onlinehändler auch kein Pfand nach § 31 Abs. 1 VerpackG erhoben.
Das Landgericht Braunschweig führte in einer knappen Begründung hierzu aus, dass nach Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung die nach Anhang I rechtlich geschützte Bezeichnung „Gin“ nur für Getränke verwendet werden darf, welchen den Anforderungen der entsprechenden Kategorie des Anhang I entsprechen – vorliegend Anhang I Ziffer 20. Hier sei für „Gin“ ein Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. vorgeschrieben. Dieser Wert werde von einem alkoholfreien Produkt unstreitig nicht erreicht. Mithin sei die Verwendung der Bezeichnung „Gin“ unzulässig.
Ferner kam das Landgericht Braunschweig zu der Auffassung, dass sich die Beklagte hier auch nicht auf die Ausnahmebestimmung gemäß Art. 11 bis 13 der Spirituosen-Grundverordnung berufen könne. Die Beklagte sei für das Vorliegen solcher Ausnahmevorschriften beweisbelastet. Die Beklagte habe ausgeführt, dass das alkoholfreie Produkt aus destilliertem Wasser hergestellt und in einem Kupferkessel destilliert worden sei. Es wurde eine Liste aller Pflanzenstoffe und Zutaten, die im Getränk enthalten sind, aufgeführt und der Produktionsprozess erläutert. Von der Beklagten wurde nicht behauptet, dass es sich bei dem hergestellten Produkt um einen „Gin“ handele, der lediglich derart stark verdünnt werde, dass er den in Anhang I Ziffer 20 vorgesehenen Mindestalkoholgehalt nicht erreiche.
Des Weiteren wurde vom Gericht kurz festgestellt, dass das streitgegenständliche Produkt ohne Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration angeboten wurde. Und ebenfalls – bedauerlicherweise nur in einem Satz – stellte das Landgericht Braunschweig, wie selbstverständlich, fest, dass das hier streitgegenständliche alkoholfreie Alternativprodukt der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 VerpackG unterliegt.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wird am Oberlandesgericht Braunschweig geführt (Az.: 2 U 270/24). Die Frage, ob die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ zulässig ist oder nicht, wird auch vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in einem am Landgericht Hamburg geführten Verfahren behandelt (Az. 416 HKO 51/23). Darüber hinaus ist der Europäische Gerichtshof mit einer Vorlagefrage des Landgerichts Potsdam betraut.