Mit Urteil vom 25. Juli 2025 (Az. 12 O 118/25) hat das Landgericht Bremen die Vermarktung von „Milka“-Tafelschokolade in einer 90 g-Packung als unzulässig eingestuft, wenn dieselbe Verpackungsgröße zuvor für 100 g-Tafeln verwendet wurde. Das Verfahren geht zurück auf eine Klage der Hamburger Verbraucherzentrale.
Hintergrund ist, dass der Hersteller Anfang 2025 die Füllmenge der Tafeln von 100 g auf 90 g reduziert hat. Die Verpackung blieb dabei nahezu unverändert; lediglich die angegebene Nettofüllmenge unterschied sich. Länge und Breite der Tafel blieben gleich, die Schokolade selbst wurde jedoch dünner.
Das Gericht sieht darin ein sogenannte „relative Mogelpackung“ bzw. einen Fall von „Shrinkflation“. Zwar sei die Verpackung für sich genommen korrekt gekennzeichnet gewesen; dennoch könne eine Irreführung vorliegen, wenn Verbraucher aufgrund des nahezu identischen Designs weiterhin von der bisherige Füllmenge ausgehen. Nach Auffassung des Landgerichts Bremen überlagert der Wiedererkennungseffekt der Verpackung die tatsächliche Mengenreduzierung.
Besonders sei dabei das zeitnahe Nebeneinander alter und neuer Produktversionen mit nahezu identischer Gestaltung. In solchen Fällen könne die Vorstellung der Verbraucher von der bisherigen Produktmenge fortwirken und eine informierte Kaufentscheidung erschweren.
Das Gericht betont zudem, dass die bloße Angabe der Nettofüllmenge nicht zwingend ausreiche, um eine Irreführung auszuschließen. Vielmehr hätte die reduzierte Füllmenge nach Auffassung der Kammer zusätzlich deutlich auf der Verpackung kenntlich gemacht werden müssen.
Die Entscheidung wird wohl erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Produktverpackungen im Lebensmittelsektor haben und fügt sich in die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Az. 406 HKO 121/22) ein. Hier hatte das Landgericht Hamburg den Verkauf einer „Sanella“-Margarine in gleich großen Bechern bei einer von 500 g auf 400 g reduzierten Füllmenge aus ähnlicher Argumentation verboten.
Die Ausführungen der Gerichte erscheinen mit Blick auf die Verbrauchererwartung nachvollziehbar; kritisieren lässt sich allerdings, dass hierdurch der Irreführungsbegriff weiter ausgeweitet wird. Dies läuft im konkreten Fall dem Grundsatz zuwider, dass Unternehmer seit 2009 bei der Wahl der Nettofüllmenge frei sind. Zudem lässt sich anführen, dass Irreführungen über die Füllmenge spezialgesetzlich nach § 43 Abs. 2 MessEG geregelt wären. Diese Vorschrift wäre im hiesigen Fall allerdings nicht verletzt.
Für Spirituosen lässt sich die Frage der Füllmenge aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht übertragen. Allerdings gilt es auch hier, über das Urteil hinaus zu denken. In Zukunft wird man genau prüfen müssen, was bei einer Veränderung wesentlicher Produkteigenschaften in welcher Deutlichkeit auszuloben ist. Wird beispielsweise der Alkoholgehalt im zulässigen Rahmen bei einem bekannten Produkt reduziert, kann es durchaus erforderlich sein, dies deutlicher zu kommunizieren.