OLG Frankfurt – Art. 10 Abs. 2 VO 110/2008

18.05.2010

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat erstmals eine Entscheidung zur neuen EG-Spirituosen-Verordnung erlassen. Im Streit war die Auslegung des Artikels 10 Absatz 2. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung zusammengesetzter Bezeichnungen bei Erzeugnissen verboten, die so stark verdünnt wurden, dass der Mindestalkoholgehalt der in Bezug genommenen Spirituose nicht mehr erreicht wird.
Die Europäische Kommission hat im Mai 2009 Guidelines zur Auslegung der Spirituosen-Verordnung erlassen. Nach diesen Guidelines sei unter Verdünnung im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 nicht nur das Hinzufügen von Wasser, sondern jeder Schritt zu verstehen, wodurch der Mindestalkoholgehalt unterschritten wird.
Das Landgericht Wiesbaden hat im Lichte der Guidelines die Verwendung der zusammengesetzten Bezeichnung Whiskey Cola bei einem Mischerzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 10 % vol. untersagt. Diese Auffassung teilte das Berufungsgericht in Frankfurt nicht. Das OLG Frankfurt wies darauf hin, dass es sich vorliegend zwar um eine zusammengesetzte Bezeichnung handele, die Herstellung eines Mischgetränks jedoch keine Verdünnung darstelle. Vielmehr sei hier, vergleichbar der Likör-Herstellung, von einem üblichen Herstellungsverfahren auszugehen, dem der Verkehr keine Verdünnungsfunktion zuschreibe. Wesentliche Informationen würden dem Verkehr vorenthalten, wäre die Angabe Whiskey Cola in der Produktaufmachung verboten.