Umstrittene Alcopops aus der Tüte

19.01.2006

Das Landgericht Siegen entscheidet am 19. Januar darüber, ob auch Alcopos aus der Brausepulvertüte der Alcopopsteuer, der Branntweinsteuer sowie der der Pfandpflicht unterliegen.

Alcopops-Brausepulver: Das Landgericht Siegen wird
die Eigenschaft von Instant-Pulver als Alcopop überprüfen.

Nachdem die Alcopop-Sondersteuer im verganenen Jahr sowie die Pfandpflicht für alkoholhaltige Mischgetränke ab kommenden Mai den Vertrieb traditioneller Alcopos spürbar verteuert hat, bleibt das hier in Rede stehende alkoholhaltige Brausepulver von den gesetzlichen Regelungen bisher verschont.

Verbraucherschützer hätten verschiedentlich vor Schnapsbrausepulver gewarnt. In dem süßen Brausepulver seien bis zu 5 Prozent Alkohol enthalten. In dem das Erzeugnis als Instant-Pulver verkauft werde, gelte es nicht als alkoholisches Getränk.
Damit spare sich der Vertrieber sowohl die Branntweinsteuer als auch die Sondersteuer auf so genannte Alcopos. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. will jetzt die Verkehrsfähigkeit solcher Erzeugnisse gerichtlich überprüfen lassen.
Beim Landgericht Siegen ist daher seit Juli 2005 eine Klage anhängig, mit der dieser Frage nachgegangen wird. In seiner Klageschrift rügt der Schutzverband nicht nur verschieden Verstöße gegen das geltende Kennzeichnungsrecht, sondern auch die Zusammensetzung des Produktes selbst. Bei Untersuchungen wurde zunächst einmal festgestellt, dass der angegebende Alkoholgehalt von 4,8 Prozent nicht erreicht wird. Die untersuchten Proben hätten lediglich einen Alkoholgehalt von 3,3 bis 3,5 Prozent aufgewiesen.
Ferner seien erhebliche Rückstände des Extraktionslösungsmittels Ethylacetat vorgefunden werden. Die europäische Spiritosenverordnung sehe für diesen Stoff einen Höchstwert von 1,3 mg/100 ml Alkohol vor. In den untersuchten Proben seinen aber Rückstände zwischen 300 mg und 700 mg gefunden worden, was nach Auffassung des Schutzverbundes mit dem Lebensmittelrecht nicht in Einklang steht.