“Vitalisierend” ist unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

21.05.2014

Die Rechtsprechung zu gesundheitsbezogenen Angaben bleibt weiterhin außerordentlich streng.

Nachdem im Dezember 2013 das Landgericht Arnsberg noch erklärt hatte, die Bezeichnung vitalisierend, die von der Warsteiner Brauerei für alkoholfreies Bier eingesetzt wird, sei zulässig, hat das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung am 20. Mai 2014 geändert. Der Senat erklärte in aller Deutlichkeit, dass auch eine Bezeichnung wie vitalisierend in den Anwendungsbereich der Health Claims Verordnung falle. Das gelte auch und gerade für alkoholfreies Bier, das insgesamt wie ein Funktions- oder Sportlergetränk beworben werde. Eine solche allgemeine gesundheitsbezogene Angabe darf nur verwendet werden, wenn für das Produkt gleichzeitig ein spezifischer Health Claim verwendet wird, der in der Liste der zugelassenen Claims aufgeführt ist. Solange das Produkt sich nicht für einen solchen Claim qualifiziert, muss die Bezeichnung vitalisierend unterbleiben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Revision ist zugelassen.