Mit Beschluss vom 13. August 2025 (Az. 13 U 95/25) hat das Oberlandesgericht Celle die Entscheidung des Landgerichts Lüneburg bestätigt, wonach ein Saftmischgetränk nicht mit der Bezeichnung „Immunkraft“ beworben werden darf. Hintergrund des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherorganisation foodwatch gegen die Herstellerin des Produktes.
Nach Auffassung des Gerichts vermittelt die Bezeichnung Verbrauchern den Eindruck, das Getränk stärke das Immunsystem und verbessere dessen Funktion. Ein solche gesundheitsbezogene Angabe sei jedoch nach der europäischen Health-Claims-Verordnung nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrücklich zugelassene Angabe existiere. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Gericht stellte überdies klar, dass erläuternde Sternchenhinweise auf der Rückseite der Flasche die unzulässige Werbeaussage nicht heilen können. Entscheidend sei, wie der Verbraucher die Kennzeichnung beim ersten Blick auf das Produkt wahrnehme. Hier sei etwa die Situation im Verkaufsregal zu berücksichtigen. Hinweise, die nicht unmittelbar sichtbar seien, könne der Verbraucher auch nicht auf den ersten Blick wahrnehmen, so dass hierdurch die Werbeaussage nicht relativiert werden kann.
Auch der Zusatz „mit natürlichem Vitamin C & A“ ändere nichts daran, dass es sich bei der Aussage „Immunkraft“ um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe handele, so das Oberlandesgericht Celle.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt auf der Linie der ständigen Rechtsprechung und zeigt einmal mehr, dass bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben oder Auslobungen, die in eine entsprechende Richtung gehen können, äußerste Vorsicht geboten ist.