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OLG Köln urteilt über sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“

Mit Urteil vom 5. September 2025 (Az. 6 W 53/25) hat das OLG Köln entschieden, dass die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG („fliegender Gerichtsstand“) nicht automatisch für jede Onlinewerbung im Internet gilt.

Der Kölner Senat führte zum sogenannten fliegenden Gerichtsstand aus, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG einer weitergehenden einschränkenden Auslegung bedürfe, was aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift herzuleiten sei. Nach Auffassung der Kölner Richter bestünde dieser darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel sei es möglich, das Internet nach potenziellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Im hiesigen Fall – so das OLG Köln – sei dies nicht unter die Regelungen des fliegenden Gerichtsstandes zu fassen.

Es wird also auch in Zukunft, wenn man sich auf den sogenannten fliegenden Gerichtsstand bei Internetverletzungen berufen möchte, zu prüfen sein, ob ein über den bloßen Umstand, dass die Verletzung im Internet und somit überall erfolgt ist, Grund vorliegt, der eine Klage an dem gewählten Gerichtsstand begründet.

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