Nachdem sich der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. bereits vor einiger Zeit mit gefrorenen alkoholischen Getränken befasst hat, die unter anderem als Eis vermarktet wurden und in diesem Zusammenhang die Fragestellung diskutiert wurde, ob derartige Erzeugnisse als Speiseeis oder als alkoholisches Getränk zu qualifizieren sind, hat sich nunmehr auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundeamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) in seiner 117. Sitzung mit der Frage befasst, ob Slush-Eis der Kategorie „alkoholfreie Erfrischungsgetränke“ oder der Kategorie „Speiseeis“, welches Wassereis entsprechen würde, beizuordnen ist.
Hintergrund für die hier vom ALS zu beantwortende Fragestellung war die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Verwendung von Konservierungsstoffen für die einzelne Kategorie.
Nach Ausführungen des ALS wird Slush-Eis aus flüssigen, aromatisierten Vorprodukten durch Gefrieren und Rühren in den produkttypischen, teilweise gefrorenen, kristallinen Zustand versetzt, in welchem das Erzeugnis sodann gewöhnlicherweise verzehrt wird. Aufgrund dieser Herstellungs- und Verzehrsweise sowie der halb gefrorenen und nicht pastenartigen Beschaffenheit des Erzeugnisses sieht der ALS vorliegend eine Einordnung in die Kategorie „Speiseeis“ als nicht zutreffend an, sondern qualifiziert derartige Produkte als „alkoholfreie Erfrischungsgetränke“. Eine Konservierung derartiger „aromatisierter Getränke“ ist wiederum nach Art. 4 Abs. 1 iVm. Anhang II Teil E Nr. 14.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zulässig. Ebenso führt der ALS aus, dass die Bezeichnung „Slush-Eis“ mittlerweile im Verkehr derart etabliert sei, dass sie als beschreibende Bezeichnung des Lebensmittels verwendet werden kann.
Es gilt – in Anbetracht der ALS-Stellungnahme – sich noch einmal vor Augen zu führen, dass diese keine verbindliche Regelung trifft, sondern lediglich von Gerichten oder Behörden als qualifiziertes Sachverständigengutachten hinzugezogen werden kann. Nach Beobachtung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. ist der Markterfolg der eingangs erwähnten alkoholhaltigen Formen gefrorener Cocktails bis dato äußerst überschaubar; deren rechtliche Qualifikation kann aber nach wie vor nicht als geklärt angesehen werden.