Die Auslobung „Original Ettaler Klosterglühwein“ und/oder „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“ sind bei fehlendem örtlichen Bezug unzulässig

11.06.2018

Das Landgericht München hat im Urteil vom 24. April 2018 (Az. 33 O 4186/17) die Bezeichnung „Original Ettaler Klosterglühwein“ und/oder „Original Ettaler Kloster Heidelbeer-glüh¬wein“ als unzulässig bewertet, da dem derart gekennzeichneten Erzeugnis der hinreichende örtliche Bezug fehle.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte mit Sitz in der Nähe von Augsburg vertrieb die Erzeugnisse „Original Ettaler Klosterglühwein“ und „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“. Die Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ ist als Wort-/Bildmarke seit 1926 für die Benediktinerabtei Ettal in der Nähe von Oberammergau markenrechtlich für die Waren Bier, Wein und Spirituosen geschützt. Die von der Beklagten in der Nähe von Augsburg hergestellten Erzeugnisse wurden unter anderem über den Onlineshop der Abtei mit der Darstellung einer „Ettaler Likörmanufaktur“ vertrieben. Auf der Rückseite der Flasche fand sich in kleiner Schrift ein zutreffender Hinweis auf den Abfüller und dessen Standort.

Gegen die Bezeichnung „Original Ettaler Klosterglühwein“ und „Original Ettaler Klosterheidelbeerglühwein“ ging die Wettbewerbszentrale vor. Diese vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ um eine Angabe in Bezug auf die Herkunft des Glühweins gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bzw. § 126 Abs. 1 MarkenG handelt. Eine solche Bezugnahme sei nur dann zulässig, wenn auch tatsächlich ein örtlicher Bezug zum Kloster Ettal bestünde. Diesen Bezug habe die Beklagte nicht, da sie in der Nähe von Augsburg ansässig ist und eben nicht in der Nähe von Oberammergau. Zudem sei der rückseitig angebrachte Hinweis auf den Abfüller und dessen Standort als Entlokalisierungs¬hinweis unzureichend.

Diese Auffassung wurde vom Landgericht München im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht führte aus, dass die Bezeichnungen „Original Ettaler Klosterglühwein“ und „Original Ettaler Klosterheidelbeerglühwein“ den angesprochenen Verkehr über die Herkunft des Erzeugnisses in die Irre führe, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. a) LMIV. Ferner sei der rückseitig angebrachte Entlokalisierungshinweis nicht ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts sei maßgeblich, wie der angesprochene Verkehr, also der durchschnittliche Verbraucher, die jeweilige Aufmachung des Erzeugnisses verstünde. Vorliegend sei das Erzeugnis maßgeblich durch die Bezeichnung „Kloster Ettal“ geprägt. Ferner sei der Verkehr damit vertraut, dass besagtes Kloster alkoholische Getränke wie Bier und Kräuterschnaps/Likör herstellt. Der Verkehr werde daher davon ausgehen, dass besagtes Erzeugnis aus der Herstellung des Kloster Ettal stammt. Dieser Eindruck werde zudem durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen mit „Kloster Ettal“ verstärkt. Die hierdurch erzeugte Herkunftsvermutung der Verbraucher werde zudem dadurch bestärkt, dass sich auf dem Erzeugnis auch der Hinweis „Original“ findet.

Anders als die Wettbewerbszentrale ordnete das Gericht die Bewerbung der Glühweine im Onlineshop des Klosters hingegen als unerheblich ein. Die Bewerbung der Glühweine im Onlineshop habe keinen Einfluss auf das Vorstellungsbild des Durchschnittsverbrauchers; dieser werde vor dem Kauf des Glühweins nicht die Internetseite des Klosters besuchen, so dass die dortigen Angaben keinen Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers in der konkreten Kaufsituation haben wird.

Nach Einschätzung des Gerichts sei aber auch eine ausreichende Entlokalisierung nicht gegeben. Der auf dem Rückenetikett angebrachte Hinweis auf den Abfüller und dessen Standort sei im Vergleich zur Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ deutlich in den Hintergrund getreten. Nach der Gesamtaufmachung des Erzeugnisses entstünde für den Verbraucher ein erster Eindruck, der darauf hindeute, dass das Erzeugnis aus dem Kloster Ettal stamme. Den entlokalisierenden Hinweis auf der Rückseite nimmt der Verbraucher erst bei gesteigertem Informationsbedürfnis wahr, wenn er sich näher mit der Flasche auseinandersetzt und auch deren Rückseite genau betrachtet. Derartiges könne vom Verbraucher nicht erwartet werden, da er beim ersten Blick auf das Erzeugnis den Eindruck gewinnen muss, dass dieses aus dem Kloster Ettal stammt und sich keine Anzeichen finden lassen, die diesen Eindruck auf den ersten Blick erschüttern.

Abschließend bejahte das Gericht auch die erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Herkunft eines Glühweins wesentliches Kennzeichnungsmerkmal der Ware sei. Die Herkunft diene einerseits der Individualisierung und begründe zudem Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden.

Die Entscheidung des Landgerichts München vom 24. April 2018 setzt somit konsequent die Rechtsprechung zu geografischen Herkunftsangaben fort. Beachtens- und durchaus begrüßenswert an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht vorliegend sehr genau danach differenziert, welche Informationen dem Verbraucher im Erwerbszeitpunkt zur Verfügung stehen. Richtigerweise nimmt das Gericht an, dass der Verbraucher keinen Zugriff auf die online verfügbaren Informationen nehmen wird, wenn er vor dem Ladenregal steht. Demzufolge waren im vorliegenden Fall die im Internet gemachten Angaben nicht zu berücksichtigen.

Des Weiteren setzt sich das Gericht erfreulicherweise mit dem oftmals übergangenen Prüfungspunkt der wettbewerbsrechtlichen Relevanz auseinander. Im Rahmen dieses Prüfungspunkts hat das Gericht sich die Frage zu stellen, ob die zuvor festgestellte Irreführung wirklich für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers im konkreten Einzelfall relevant war. Dieser Prüfungspunkt wurde von Gerichten vormals häufig als gegeben unterstellt, wenn zuvor die Irreführung bejaht wurde. Der sich gegenwärtig abzeichnende Wandel in der Rechtsprechung, diesen Prüfungspunkt ernster zu nehmen und auch im Einzelfall zu prüfen, kann durchaus positive Auswirkungen auf ein immer weiter um sich greifendes Abmahnwesen haben, da das Tatbestandsmerkmal der geschäftlichen Relevanz es ermöglicht, rein auf formale Gründe gestützte Abmahnungen, die unter rein tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Auswirkungen auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers bleiben, abzuweisen.