Erfolgreiches Vorgehen gegen ein Cocktailgetränk mit „Gin Tonic Flavour“ auf Weinbasis

08.05.2018

Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass unter der Bezeichnung „The Soul of London“ ein aromatisiertes weinhaltiges Cocktailgetränk mit der Auslobung „Gin Tonic Flavour“ auf dem Markt vertrieben wird.

Das zuständige Landgericht in Mainz (Az. 12 HK O 32/17) hat nun der Unterlassungsklage des Schutzverbandes voll umfänglich stattgegeben und es untersagt, ein aromatisiertes weinhaltiges Cocktailgetränk mit der Auslobung „Gin Tonic Flavour“ zu vertreiben. Das entscheidende Gericht entsprach der Auffassung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V., dass es sich bei der Auslobung „Gin Tonic Flavour“ um eine unzulässige Bezugnahme auf die geschützte Spirituosengattung „Gin“ handele.

Für nähere Informationen ist das Urteil im Volltext bereitgestellt.