Entscheidung Landgericht Dessau-Roßlau – „Bio“ ist keine abstrakte Produktqualität, sondern bedarf der Pflichtangaben

16.12.2022

Mit Urteil vom 6. Juli 2022 (Az. 3 O 10/22) hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn für ein Lebensmittel mit „Bio“ geworben wird, ohne zugleich auch die Code-Nummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, welche für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, vor Vertragsschluss anzugeben.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hat einen Onlineshop betrieben, in welchem sie mit den Auslobungen „aus eigenem & biologischem Anbau“ sowie „beste BIO-Qualität“ warb. Im Verfahren führte die Beklagte an, dass die Auslobung „Bio“ nicht auf ein bestimmtes Produkt bezogen sei, sondern als Hinweis auf die Ursprünglichkeit und Naturbelassenheit der angebauten Früchte fungiere.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Unterlassungsanspruch indes bejaht. Das hier streitgegenständliche Produkt „Aroniasaft ohne Zucker“ werde ebenfalls von der vorgenannten Bio-Auslobung umfasst. Der Verkehr verstünde die zuvor zitierte Werbung derart, dass es sich ebenfalls auf das streitgegenständliche Produkt beziehe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auch die vorgenannten Auslobungen nicht speziell auf Bio-Produkte verlinkt waren. Vor diesem Hintergrund seien von der Beklagten auch die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften für Bio-Produkte einzuhalten.

Im Rahmen dieses Rechtstreits hatte das Landgericht ebenfalls über die Werbung mit der Auslobung „bekömmlich“ zu entscheiden. Konkret hieß es: „.. die Inhaltsstoffe der Früchte haben durch die Milchsäure-Fermentation eine hohe Bioverfügbarkeit und sind so leicht bekömmlich und für den Körper schnell verwertbar …“.

Auch die Auslobung „bekömmlich“ ordnete das Gericht als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe ein und schließt sich somit auch im Bereich der Fruchtsäfte der bisherigen Rechtsprechungspraxis für alkoholische Getränke, Wein und Bier an.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist sich zunächst zu vergegenwärtigen, dass ein allgemeiner Biobezug, der in der Werbung aufgebaut wird, wohl das hohe Risiko in sich birgt, dass diese auf sämtliche im Sortiment angebotenen Produkte verstanden wird und demnach eine entsprechende Kennzeichnung erforderlich machen kann. Zudem wird durch das Landgericht Dessau-Roßlau erneut die Rechtsprechungslinie zur Auslobung „bekömmlich“ vor dem Hintergrund der HCVO fortgeführt.