Kündigungsbutton muss leicht zugänglich sein

30.12.2022

§ 312k BGB regelt die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Hierbei heißt es in Absatz 2 im Speziellen:

„(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1.      den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

         a)    zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

         b)    zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,

         c)    zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,

         d)    zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

         e)    zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2.      eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.“

Diesbezüglich hat das Landgericht Köln jüngst im Beschluss vom 29. Juli 2022 (Az. 33 O 355/22) entschieden, dass die nach § 312k Abs. 2 BGB vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche für Dauerschuldverhältnisse auch ohne die Eingabe eines Kennwortes die Kündigung des Vertrages ermöglichen muss. Die Kölner Richter konkretisieren Absatz 2 Satz 2 der vorgenannten Vorschrift derart, dass hierin ein Katalog niedergelegt sei, der gleichzeitig die Minimal- und Maximalvorgaben regele. Wird seitens des kündigungswilligen Verbrauchers durch die Abfrage eines Kundenkennworts eine weitere Angabe zum Erfordernis für die Kündigung, so sei diese als weitere Hürde anzusehen, die in dem vorgenannten Katalog des § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorgesehen sei und Nutzer von einer Kündigung abhalten könne, was mit der Gesetzesintention nicht vereinbar sei. Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen.

Gerade vor dem Hintergrund, dass es vermehrt zu Beanstandungen des sogenannten Kündigungsbuttons, der seit jüngster Zeit verpflichtend ist, kommt, seien hiermit alle Mitglieder darauf hingewiesen, dass eine solche Kündigungsmöglichkeit zur elektronischen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen eingeräumt werden muss.