Erfolgreiches Vorgehen gegen fehlerhaft gekennzeichneten Eierlikör

28.02.2022

Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Schoko-Rum“ aufmerksam gemacht, welches die Bezeichnung „alkoholisches Getränk“ führte. Das Erzeugnis wies einen Alkoholgehalt in Höhe von 14 % Vol. auf und deklarierte im Weiteren:

„Eierlikör aus traditionell eigener Herstellung nach altem Familienrezept extra cremig durch einen Schuss Kondensmilch, verfeinert mit Kakao und Rumnote“

In der sich auf das Hinweisschreiben des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. anschließenden Korrespondenz mit dem Hersteller bzw. dessen Rechtsbeistand stellte sich heraus, dass es sich nach Vortrag des Herstellers bei dem Erzeugnis tatsächlich um einen Eierlikör entsprechend Anhang I Ziffer 39 der Spirituosengrundverordnung (VO (EU) 2019/787) handelte. Mithin durfte das Erzeugnis nicht die Bezeichnung „alkoholisches Getränk“ führen, sondern muss gemäß Art. 10 Abs. 2 der Spirituosen­grundverordnung die in Anhang I Ziffer 39 vorgeschriebene Bezeichnung „Eierlikör“ führen, da das Erzeugnis nach Vortrag des Herstellers den Spezifikationen dieser Spirituosenkategorie entspricht.

Darüber hinaus werden – wie vorstehend wiedergegeben – in der Aufmachung des Erzeugnisses verschiedene Zutaten hervorgehoben: Kondensmilch, Kakao und Rum, welche eine QUID-Kennzeichnung nach den Vorgaben der LMIV erforderlich machen. Neben der lebensmittelrechtlichen QUID-Kennzeichnung müssten bei streitgegenständlichem Erzeugnis auch die einzelnen alkoholischen Bestandteile gesondert ausgelobt werden, da das Erzeugnis neben kleinen Mengen Rum auch überwiegend sonstigen Alkohol aus landwirtschaftlichem Ursprung enthielt.

Der Hersteller sicherte gegenüber dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. zu, künftig für eine fehlerfreie Deklaration Sorge zu tragen. Aufgrund des kooperativen Verhaltens des Herstellers waren förmlich-rechtliche Schritte seitens des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. nicht erforderlich.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Gültigkeit der neuen Spirituosengrund­verordnung verwiesen und die damit einhergehenden Neuerungen, die ab sofort bei der Kennzeichnung von Spirituosen zu beachten sind.