Erfolgreiches Vorgehen gegen unzulässige Anspielung auf Tequila

01.09.2020

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. wurde aus Mitgliederkreisen darauf aufmerksam gemacht, dass nachfolgend abgebildetes Erzeugnis nicht entsprechend der europäischen Vorgaben zur Kennzeichnung von Spirituosen gekennzeichnet ist.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (sogenannte Spirituosenverordnung) dürfen nach Art. 10 Abs. 1 nach Anhang III der Verordnung eingetragene geografische Angaben oder Anspielungen hierauf in der Aufmachung eines Lebensmittels nur dann verwendet werden, wenn der betreffende Alkohol des Erzeugnisses ausschließlich aus der in Bezug genommenen Spirituose stammt. Das vorstehend abgebildete Erzeugnis führt die Bezeichnung „Liqueur de Tequila Rose Strawberry Cream“. Eine deutschsprachige Verkehrsbezeichnung findet sich auf dem Erzeugnis nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind englischsprachige Verkehrsbezeichnungen bis auf sehr wenige Ausnahmen für den angesprochenen deutschen Verkehr nicht verständlich und somit im rechtlichen Sinne nicht existent. Einzig die auf dem Erzeugnis hervorgehobene Bezeichnung „Tequila Rose“ wird vom deutschen Verkehr verstanden. Die Angabe „Tequila“ ist jedoch als geografische Angabe nach Anhang III der Spirituosenverordnung geschützt. Ein entsprechender Schutz nach Anhang III der Spirituosenverordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/335 geregelt. Gemäß letztgenannter Verordnung handelt es sich bei „Tequila“ um eine Spirituose, die ausschließlich aus der Destillation des Saftes der blauen Agave hergestellt wird. Hieraus folgt wiederum, dass dem Erzeugnis kein weiterer Alkohol anderen Ursprungs zugefügt werden darf. Aus dem Zutatenverzeichnis des hier streitgegenständlichen Produktes ergibt sich, dass das Erzeugnis neben Tequila auch weiteren Alkohol enthält. Aufgrund dieser Zusammensetzung ist eine Bezugnahme auf die geschützte geografische Angabe „Tequila“ unzulässig.

Aufgrund dieser fehlerhaften Kennzeichnung ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. an den deutschen Importeur des Erzeugnisses herangetreten und hat diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Der Importeur ist der Aufforderung fristgemäß nachgekommen und hat zugesichert, das Erzeugnis nach Ablauf einer zugestandenen Aufbrauchfrist nur noch in korrekter Kennzeichnung auf den deutschen Markt zu bringen.