Erneutes erfolgreiches Vorgehen gegen fehlende QUID-Kennzeichnung

01.10.2020

Im Rahmen seiner allgemeinen Marktüberwachung wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf das nachfolgend abgebildete Erzeugnis aufmerksam:

Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations­verordnung/LMIV) ist es erforderlich, die Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat anzugeben, wenn die betreffende Zutat auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist.

Wie aus vorstehender Abbildung deutlich wird, findet sich auf dem Erzeugnis die Auslobung „No. Eins – Ein Likör mit Ei nach altem Geheimrezept“. Durch den hervorgehobenen Begriff „Ei“ in dem Gesamtbegriff „1“ wird der Bestandteil „Ei“ iSd. Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV hervorgehoben. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wäre demnach der mengenmäßige Anteil an „Ei“ in dem Erzeugnis anzugeben (sogenannte QUID-Kennzeichnung). Die QUID-Kennzeichnung hat nach Vorgaben des Art. 22 Abs. 2 iVm. Anhang VIII der LMIV als Prozentsatz der jeweiligen Menge des im Erzeugnis enthaltenen Eis zu erfolgen. Eine solche Kennzeichnung fehlte auf dem vorstehend abgebildeten Erzeugnis, weshalb sich der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben veranlasst sah, an den Hersteller des vorgenannten Erzeugnisses heranzutreten. In einer förmlichen Abmahnung wurde der Hersteller zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Der Hersteller räumte auf Abmahnung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. den vorgenannten Verstoß ein, kündigte eine Umstellung der Kennzeichnung an und gab eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.

Ein weiterer Vertrieb des Erzeugnisses in zuvor abgebildeter Aufmachung soll nach Ablauf einer mit dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. vereinbarten Aufbrauchfrist nicht mehr erfolgen und wäre überdies unzulässig.