Hanseatisches Oberlandesgericht stärkt Schutz eingetragener geografischer Angaben

30.12.2021

Mit Urteil vom 19. September 2019 (Az.: 3 O 262/16) beurteilte das Hanseatische Oberlandesgericht die Bezeichnungen „The Glen Els Ember“, „The Glen Els – Journey“, „The Glen Els – Unique Distillery Edition“ und „The Glen Els – Wayfare“ als widerrechtliche Anspielungen auf die geschützte geografische Angabe „Scotch Whisky“.

Die Scotch Whisky Association sah in den vorbezeichneten Angaben eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Scotch Whisky“ und verklagte den Hersteller der vorstehend bezeichneten Whisky-Spirituosen auf Unterlassung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte nunmehr, anders als zuvor das Landgericht Hamburg, fest, dass in vorgenannten Angaben eine widerrechtliche Anspielung auf die geografische Angabe „Scotch Whisky“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. b) Spirituosen-Verordnung a.F. liege. Diese Beurteilung gelte unabhängig von der konkreten Produktaufmachung. Nach Ansicht der Hamburger Richter sei aus Sicht der europäischen Durchschnittsverbraucher von einem unmittelbaren gedanklichen Bezug der derart gekennzeichneten Waren zu der geschützten Angabe „Scotch Whisky“ auszugehen und mithin eine widerrechtliche Anspielung anzunehmen.

Weiterhin führten die Hamburger Richter aus, dass das Wort „Glen“ aus der gälischen Sprache stamme und dort für „schmales Tal“ stehe. Im Verfahren sei es der Scotch Whisky Association konkret gelungen, zahlreiche schottische Whiskys mit der Angabe „Glen“ als Bestandteil der Markenbezeichnung nachzuweisen und ferner zu belegen, dass dem Verbraucher im Lebensmittelhandel im wesentlichen Whiskys mit der Bezeichnung „Glen“ aus Schottland entgegentreten.

Ferner sei entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hier zu berücksichtigen, dass die Auswahl des Bestandteils „Glen“ durch die hiesige Beklagte nicht rein zufällig erfolgte, sondern durchaus mit Blick auf die Marktstellung des „Scotch Whisky“. Ferner stützte das Gericht seine Entscheidung auf eine Verkehrsbefragung, in der festgestellt wurde, dass erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Angabe „Glen“ mit der Ware eine geografische Herkunft aus Schottland verbinden.

Vorgenanntes Urteil macht zunächst deutlich, dass sich das Hanseatische Oberlandesgericht innerhalb der Beurteilung des Anspielungsschutzes sorgfältig mit der in Rede stehenden Bezeichnung „Glen“ und der in Bezug genommenen Bezeichnung „Scotch Whisky“ auseinandergesetzt hat. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Ausführung erscheint die vom Hanseatischen Oberlandesgericht getroffene Einschätzung, dass hier eine widerrechtliche Anspielung vorliegt, vertretbar, wird aber jedoch immer im Einzelfall zu beurteilen sein.

Ebenfalls noch von der Rechtsprechung zu beurteilen ist die Frage, ob die Bezeichnung „Glen Buchenbach“ als widerrechtliche Anspielung auf die Bezeichnung „Scotch Whisky“ zu werten ist. Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung grundsätzlich festgestellt, dass auch die Bezeichnung „Glen“ auf die Bezeichnung „Scotch Whisky“ anspielen kann. Letztlich festgestellt werden muss dies natürlich durch die Tatsacheninstanzen auf der nationalen Ebene.

Interessant in dem Verfahren „Glen Buchenbach“ mit Vergleich auf das hiesige Verfahren „Glen Els“ wird sicherlich die Frage sein, ob man im Falle „Glen Buchenbach“ auch ohne Weiteres annehmen kann, dass die gewählte Bezeichnung „Glen“ nicht auf Zufall beruhe. Hier werden sich die Richter sicherlich damit auseinandersetzen müssen, dass das Erzeugnis „Glen Buchenbach“ aus der Gemeinde Berglen stammt und in der Nähe des Buchenbachtals liegt. Die Verwendung der Bezeichnung „Glen“ in der gälischen Sprache für „schmales Tal“ erscheint vor diesem Hintergrund nicht derart zufällig, wie dies bei der Bezeichnung „Glen Els“ der Fall sein mag.

Dennoch dürfte in Zukunft äußerste Vorsicht angeraten sein, wenn Whiskys mit der Bezeichnung „Glen“ versehen werden sollen und nicht aus Schottland stammen.