Verwaltungsgericht Trier entscheidet über Schaumweinausstattung

30.11.2021

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 7. Juli 2021 (Az.: 8 K 421/21.TR) die Klage eines Winzers gegen eine Untersagungsverfügung der Rheinland-pfälzischen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) abgewiesen. Seitens der ADD wurde dem Winzer der Verkauf von etwa 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt untersagt, da besagte Flaschen nicht entsprechend der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben mit einer Folienumkleidung um den Korken und den Flaschenhals versehen seien.

Der ADD stützt sich dabei im Einzelnen auf die Vorgaben der Delegiertenverordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wonach Art. 57 Abs. 1 lit. a) der Verordnung Schaumweine, welche in Flaschen mit einem Nennvolumen von mehr als 0,2 l vermarktet werden, unter anderem eine Folie aufweisen müssen, die den Stopfen vollständig sowie den Flaschenhals ganz oder teilweise umkleidet.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der betroffene Winzer Klage gegen die Untersagungsverfügung beim Verwaltungsgericht Trier eingereicht und diese mit einem Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht begründet. Nach Standpunkt des betroffenen Winzers gebe es zahlreiche Weinbaubetriebe, die Sektflaschen ohne Folienumkleidung in den Verkehr brächten. Ferner sei auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb eine derartige Verpackungsvorschrift Sektvermarktern auferlegt werden könne. Nach Auffassung des Winzers sei die Folie ein umweltschädliches Accessoire ohne technische Funktion. Auch eine Irreführung des Verbrauchers sei nach Auffassung des Winzers nicht gegeben, da nicht alle Schaumweine mit der vorgeschriebenen Folienumkleidung vermarktet würden und es auch weitere Produkte gebe, die mit einer Folie ausgestattet werden dürften, so dass sich der Verbraucher nicht maßgeblich an der Folie orientiere. Die Trierer Richter gaben dem Winzer zwar diesbezüglich Recht, da die Vorgabe des Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/33 den sachlichen Schutzbereich höherrangigen Unionsrechts, in diesem Falle die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der EU-Grundrechtecharta, berühre. Zudem stimmten die Trierer Richter zu, dass die Vorgabe einer Folienumkleidung die unternehmerische Freiheit von Schaumweinerzeugern einschränke. Dieser Eingriff sei nach Auffassung der Trierer Richter indes gerechtfertigt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier bezwecke die Regelung des Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/33 unter anderem den Schutz des Verbrauchers vor einer Irreführung ebenso wie den Schutz der Schaumweinhersteller im Sinne eines fairen Wettbewerbs. Die Vorgabe einer einheitlichen Aufmachung von Schaumweinflaschen sei nach Auffassung der Trierer Richter geeignet, den Verbraucher vor Verwechslungen/Täuschungen zu schützen. Eine derartige einheitliche Aufmachung blicke auf eine über hundert Jahre währende Tradition zurück und bilde daher eine Orientierungshilfe für den Verbraucher. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass ein Sekt nur in „voller Schaumweinausstattung“, also mit entsprechender Folienumkleidung angeboten würde. Eine entsprechende Erwartungshaltung hinsichtlich einer Flasche ohne traditionelle Folienumkleidung konnten die Trierer Richter auf Verkehrsseite nicht feststellen. Zudem sichere die Vorschrift einen fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern, da alle Anbieter von Schaumweinen im Wesentlichen die gleiche Ausstattung wählen müssten, wodurch sie auch mit Blick auf Produktionskosten und etwaige Abgaben für die Abfallentsorgung gleichermaßen belastet seien.

Zudem leiste die Umkleidung mit der Folie auch einen Schutz vom Manipulationen und der Verbraucher könne an der unversehrten Folie erkennen, dass an dem Verschluss der Flasche nicht manipuliert wurde oder dieser beschädigt sei. Ebenso diene die Folie bei Naturkorken als Schutz gegen Feuchtigkeit und Schimmelbildung.

Die seitens des Winzers vorgebrachten Umweltbedenken gegen die fehlende Umwelt­freundlichkeit solcher Verpackungsfolien wiesen die Trierer Richter mit der Begründung zurück, dass es für die vorgeschriebenen Folien mittlerweile auch umweltfreundliche Alternativen gebe, die mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen wären.

Diesbezüglich verwies das Gericht beispielsweise auf umweltfreundliche und recycelbare Folien.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier ist noch nicht rechtskräftig und kann mittels Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegriffen werden.