Irreführende Preisangaben – Mondpreise – Urteil Oberlandesgericht Köln

27.01.2023

Mit Urteil vom 9. September 2022 (Az. 6 U 92/22) bejahte das Oberlandesgericht Köln eine irreführende geschäftliche Handlung durch die Auszeichnung einer überhöhten unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). In dem zugrundliegenden Fall, der im Matratzenhandel angesiedelt war, lag der über ein Jahr hinweg tatsächlich im Markt geforderte Preis nur knapp über der Hälfte der ausgezeichneten UVP. Darüber hinaus wurden die darunter liegenden Preise teilweise auch mit Nachlässen von mehr als 50 % angeboten. Bei einem derart systematischen und deutlichen Unterschreiten der UVP – so die Kölner Richter – sei von einer nicht ernst gemeinten unverbindlichen Preisempfehlung auszugehen, die gegenüber dem Verbraucher einen nicht vorhandenen Preisvorteil suggeriere und demnach in die Irre führe.

Bei der Arbeit mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist daher stets darauf zu achten, welcher Eindruck beim Verbraucher hierdurch entsteht. Besteht die Gefahr, dass eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung den Eindruck eines tatsächlich nicht vorhandenen Preisvorteils suggerieren kann, so geht die Gefahr einer Irreführung stets zu Lasten des Werbenden. Die Rechtsprechung setzt also durch das Oberlandesgericht Köln ihre Linie zu einer strengen Handhabung von Verbrauchertäuschungen fort.