Mit Urteil vom 10. Februar 2022 (Az. 11 O 501/21 – noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Stuttgart auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Bezeichnungen „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milk“ für pflanzliche Milchersatzprodukte unzulässig sind.
Über die vorgenannten Bezeichnungen warb der auf Beklagtenseite stehende Lebensmittelunternehmer weiterhin mit Auslobungen wie „für [Produktname] melken wir Bio-Hanfsamen statt Kühe“.
Hieran sah das Landgericht Stuttgart einen Verstoß gegen den absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte nach der gemeinsamen Marktorganisationsverordnung (1308/2003/EU). Das Landgericht Stuttgart führte diesbezüglich aus, dass die von diesen Produkten angesprochenen Verkehrskreise nicht nur aus Veganern oder Vegetariern bestehen würden, sondern auch aus Verbrauchern, die derartige Alternativprodukte lediglich ausprobieren wollten. Die Namensähnlichkeit der Bezeichnung „Milck“ zu der geschützten Bezeichnung „Milch“ sei erkennbar. Die Beklagte konnte mit der vorgebrachten Verteidigung, dass es sich bei der Bezeichnung „Milck“ um eine Fantasiebezeichnung handele, somit nicht durchdringen. Ebenso erachteten es die Stuttgarter Richter für irrelevant, dass auf der Produktaufmachung selbst darüber aufgeklärt würde, dass das Produkt nicht durch das Melken von Kühen, sondern durch das „Melken von Hanfsamen“ gewonnen wurde. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang korrekt darauf hin, dass die Bezeichnung für Milchprodukte nach der gemeinsamen Marktorganisations-VO einem absoluten Bezeichnungsschutz unterliegen und es demnach nicht entscheidend sei, ob durch die Bezeichnung eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher hervorgerufen werde.
Vorgenanntes Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt – auch wenn dies noch nicht rechtskräftig ist – dass die in der Rechtsprechung festzustellende Tendenz für einen strengen Schutz absolut geschützter Bezeichnungen fortgesetzt wird. Dies ist eine Erkenntnis, die auch für den Spirituosensektor von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Auch Spirituosenbezeichnungen wie „Gin“, „Whisky“ oder „Eierlikör“ unterliegen nach Anhang I der Verordnung 2019/719 (Spirituosen-Grundverordnung) einem absoluten Bezeichnungsschutz. Derart geschützte Angaben dürfen daher grundsätzlich nur dann verwendet werden, wenn das derart gekennzeichnete Produkt auch den in der Spirituosen-Grundverordnung, insbesondere dort Anhang I, geregelten Vorgaben entspricht. Auch im Falle der Spirituosen-Grundverordnung erfolgt der Schutz der vorgenannten beispielhaft aufgezählten Bezeichnungen wie „Gin“ und „Whisky“ absolut, d.h. irreführungsunabhängig.